Neben dem Lohn erhält der Arbeiter als Sozialzuschlag den Betrag, den er bei Vorliegen der gleichen persönlichen Verhältnisse als Angestellter nach § 29 BAT-O als kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages der Tarifklasse II erhalten würde. Für die Anwendung des § 29 BAT-O stehen nichtvollbeschäftigte Arbeiter nichtvollbeschäftigten Angestellten gleich. Soweit nach § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O für den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT-O nicht anzuwenden ist, gilt § 25 Abs. 1 nicht, im übrigen gilt für den Sozialzuschlag § 25 Abs. 1 und 2 entsprechend.

Protokollerklärung:

Der Sozialzuschlag gilt als ständiger Lohnzuschlag im Sinne von § 67 Nr. 40 Abs. 1 Buchst. b); die Dreimonatsfrist nach der Protokollerklärung zu Buchstabe b) braucht in diesem Falle nicht erfüllt zu sein.

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