(1) Der Arbeiter erhält als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 6)

von 25 Jahren 306,78 Euro,

von 40 Jahren 409,03 Euro,

von 50 Jahren 511,29 Euro.

Zur Beschäftigungszeit im Sinne des Unterabsatzes 1 rechnen auf Antrag auch die Zeiten, die bei dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsvorgänger in einem Beschäftigungsverhältnis vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegt worden sind, sofern sie nicht vor einem Ausscheiden nach § 6 Abs. 1 Unterabs. 3 liegen.

Anzurechnen sind ferner die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr sowie Zeiten des Zivildienstes.

Zeiten in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis mit weniger als der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden in vollem Umfang berücksichtigt.

(2) Vollendet ein Arbeiter während der Zeit eines Sonderurlaubs nach § 47a Abs. 2, für den der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, eine Beschäftigungszeit nach Absatz 1, wird ihm bei Wiederaufnahme der Arbeit die Jubiläumszuwendung für die zuletzt vollendete Beschäftigungszeit gewährt.

Übergangsvorschrift zu Absatz 1 Unterabs. 2:

Den Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr stehen Zeiten des Grundwehrdienstes in der NVA (einschließlich Baueinheiten) sowie Zeiten in den Kasernierten Einheiten der Volkspolizei und der Transportpolizei, soweit sie der Ableistung des Grundwehrdienstes entsprachen, gleich.

Die Übergangsvorschrift Nr.4 zu § 6 gilt.

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