1Die Eingangsämter in Sonderlaufbahnen, bei denen

 

1.

die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und

 

2.

im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 22 erfordern,

können einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. 2Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.

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