1Leistungsbezüge nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 können für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, gewährt werden. 2Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. 3Eine erneute Vergabe ist zulässig. 4Bei einer erneuten Vergabe können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. 5Es kann bestimmt werden, dass unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. 6Unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge nach Satz 4 sollen bei einem erheblichen Leistungsabfall ganz oder teilweise für die Zukunft widerrufen werden.

[1] § 32 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

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