(1) 1Die Landesregierung prüft die Wirkungen der Vorschriften dieses Unterabschnitts unter Berücksichtigung der Ziele des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686). 2Sie berichtet dem Landtag bis zum 1. Januar 2018 über die Ergebnisse ihrer Prüfung und ihre Überlegungen zu einer weiteren Reform des Besoldungsrechts.

 

(2) 1Das für Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung sowie die Mitglieder der Landesregierung, die für die Angelegenheiten der Fachhochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, zuständig sind, regeln durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung jeweils für ihren Bereich die Grundsätze, das Verfahren und die Zuständigkeit sowie die Voraussetzungen und die Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen und deren Ruhegehaltfähigkeit. 2Dies gilt auch für die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen.

[1] § 37 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

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