1Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. 2Die §§ 25 bis 28 gelten entsprechend mit folgenden Maßgaben:

 

1.

Das Grundgehalt steigt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen der letzten Stufe.

 

2.

§ 25 Absatz 4 und 5 findet keine Anwendung.

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