(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland, der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr dient, erhalten bei einer Verwendung im Ausland neben der Besoldung, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zusteht, Auslandsbesoldung in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen.

 

(2) Während der Verwendung im Ausland eintretende Änderungen der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen führen nicht zu einer Verminderung der Auslandsbesoldung.

 

(3) Soweit in den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen nach Absatz 1 bei Einzelfallentscheidungen die Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern vorgesehen ist, tritt an dessen Stelle das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium.

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