Entscheidungsstichwort (Thema)

Rüge. Unterlassung. Hinweis. Notwendigkeit von Beweisantrag. Nichtzulassung der Revision

 

Orientierungssatz

Die Rüge der Unterlassung von Hinweisen auf die Notwendigkeit von Beweisanträgen kann nicht zur Zulassung der Revision führen; anderenfalls würde auf dem Umweg der §§ 106 Abs 1 und 112 Abs 2 SGG ein nicht gestellter Beweisantrag die Zulassung begründen, was der Vorschrift des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG widersprechen würde.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 S 3, § 106 Abs 1, § 112 Abs 2

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 17.05.1989; Aktenzeichen L 12 Ka 64/88)

 

Gründe

Die Prüfgremien zur Überwachung der Wirtschaftlichkeit der kassenärztlichen Versorgung haben das Honorar des als Allgemeinarzt tätigen Klägers für das Quartal II/1983 im Bereich der RVO-Kassen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise gekürzt. Die Kürzung erfolgte in den Leistungsgruppen der Besuche um 30 % wegen einer (fachgruppenbezogenen) Überschreitung der Besuche um 281 % bei einem um 20,93 % höherliegenden Rentneranteil.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

Die Beschwerde ist nicht zulässig. Dabei berücksichtigt der Senat auch die Beschwerdebegründung des Rechtsanwalts W.           vom 20. November 1989.

1.

Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen, er betreibe keine normale Allgemeinarztpraxis, sondern eine geriatrisch ausgerichtete Praxis, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Zulassungsgrund geltend macht, fehlt es zumindest an Darlegungen darüber, inwiefern unter Berücksichtigung der Überschreitung des Rentneranteils einerseits und der Höhe der nach der Kürzung verbleibenden Überschreitung des Fallwerts die Frage einer Anerkennung von Praxisbesonderheiten einer "geriatrisch ausgerichteten Praxis" überhaupt entscheidungserheblich sein kann.

Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung in der Klärung der Beweisanforderungen an den Nachweis der Kausalität zwischen Mehrleistungen und Minderleistungen sieht, hätte die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit unter Beachtung der Argumentation des LSG sowie der Rechtsprechung und Literatur näher dargelegt werden müssen. Zum Kausalzusammenhang zwischen Überschreitungen bei den Besuchen und Unterschreitungen bei den Krankenhauseinweisungen rügt der Kläger, das LSG habe ihn nicht auf die Notwendigkeit der Vorlage weiterer Daten hingewiesen. Die Rüge der Unterlassung von Hinweisen auf die Notwendigkeit von Beweisanträgen kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen; anderenfalls würde auf dem Umweg der §§ 106 Abs 1 und 112 Abs 2 SGG ein nicht gestellter Beweisantrag die Zulassung begründen, was der Vorschrift des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG widersprechen würde (BSG SozR 1500 § 160 Nr 13).

2.

Soweit der Kläger eine Abweichung nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG als Zulassungsgrund geltend macht, werden in Wahrheit keine sich widersprechenden abstrakten Rechtssätze dargelegt, wie dies zur Begründung einer Divergenzbeschwerde erforderlich ist, sondern es werden (erstens) im Zusammenhang mit der Frage kompensatorischer Einsparungen Einwände gegen die tatsächlichen Feststellungen des LSG erhoben und (zweitens) geltend gemacht, daß die Kürzungsbescheide nicht hinreichend begründet gewesen seien, was das LSG nicht berücksichtigt habe.

3.

Soweit der Kläger schließlich Verfahrensmängel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend macht, rügt er eine mangelnde Sachaufklärung nach § 103 SGG. Der geltend gemachte Verfahrensmangel kann auf eine Verletzung des § 103 SGG aber nur gestützt werden, "wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist" (§ 160 Abs 2 Nr 3, zweiter Halbsatz SGG). Demnach hätte es hier einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, inwiefern das LSG den Anträgen auf Einholung von Sachverständigengutachten "ohne hinreichende Begründung" nicht folgte. Diese Darlegung enthält die Beschwerdebegründung nicht; im übrigen ist es nicht ersichtlich, daß die genannte Voraussetzung der "nicht hinreichenden Begründung" hier vorläge.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (analog).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664625

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