Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Beklagte den Arbeitnehmeranteil von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1488,40 Euro zu erstatten hat, die für den Kläger von der zu 1. beigeladenen Rechtsanwaltssozietät während des juristischen Vorbereitungsdienstes im Rahmen der Ausbildung in der Pflichtstation Rechtsberatung aus einer Vergütung von 15 750 Euro abgeführt wurden (Bescheid vom 3.12.2015, Widerspruchsbescheid vom 16.6.2016). Das SG Mannheim hat die ablehnenden Verwaltungsentscheidungen aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung von 1488,40 Euro nebst Zinsen verurteilt (Urteil vom 12.10.2016). Das LSG Baden-Württemberg hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe neben dem versicherungsfreien öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis mit dem Land Rheinland-Pfalz in einem gesonderten, versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1. gestanden (Urteil vom 25.7.2017). Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).
Sich widersprechende Rechtssätze sind mit der Beschwerde aber nicht dargelegt worden. Soweit der Kläger eine Abweichung von den Urteilen des BSG vom 31.5.1978 (12 RK 48/76 - BSGE 46, 241 = SozR 2200 § 1229 Nr 7) und 31.3.2015 (B 12 R 1/13 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 19) geltend macht, wonach insgesamt Versicherungsfreiheit bestehe, "wenn sich eine vom Ausbildungszweck freie Beschäftigung von der Ausbildungsbeschäftigung tatsächlich nicht abgrenzen" lasse, wird nicht aufgezeigt, mit welchem Rechtssatz das LSG hiervon abgewichen sein soll. Er führt aus, die rechtsfehlerhafte Annahme einer weiteren Arbeitgeberstellung der Beigeladenen zu 1. sei "schlechterdings unvertretbar und beruht auf einer grundsätzlichen Verkennung der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung", sei "aus Sach- und Rechtsgründen nicht nachvollziehbar" sowie "willkürlich". Das LSG habe eine fehlerhafte Würdigung vorgenommen und nicht die Kriterien des BSG berücksichtigt. Damit ist nicht dargelegt worden, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch in Frage gestellt hätte. Vielmehr wird ausführlich aufgezeigt, aus welchen Gründen das LSG eine fehlerhafte Entscheidung getroffen haben soll. Auf eine vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils kann aber eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht gestützt werden.
2. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger misst der Frage, "ob die einem Rechtsreferendar in der Anwaltsstation von dem ausbildenden Rechtsanwalt/der ausbildenden Kanzlei zusätzlich zur Unterhaltsbeihilfe gewährte Vergütung der Rentenversicherungspflicht unterliegt bzw. ob der ausbildende Rechtsanwalt durch die Gewährung einer zusätzlichen Vergütung neben dem dienstaufsichtshabenden Land als Arbeitgeber im sozialrechtlichen Sinne anzusehen ist, wenn die Vergütung ausdrücklich 'für die Ausbildung' sowie nur bei Anwesenheit gewährt wird und die dem zugrundeliegende schriftliche Vereinbarung keine Regelung über Kündigung, Urlaub und Entgeltfortzahlung o.ä. enthält", eine grundsätzliche Bedeutung bei. Damit ist schon keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert worden sind. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN).
Unabhängig davon ist die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht dargelegt. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist. Der Kläger weist selbst auf die Urteile des BSG vom 31.5.1978 und 31.3.2015 (aaO) hin. Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Frage erneut klärungsbedürftig werden, doch ist hierfür darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (BSG Beschluss vom 3.8.2016 - B 12 P 4/15 B - Juris RdNr 5 mwN). Daran fehlt es hier. Mit dem Hinweis darauf, es existierten divergierende Entscheidungen der Instanzgerichte und eine nicht einheitliche Praxis von Rechtsanwaltskanzleien, ist die (erneute) Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan.
3. Auch die Rüge des Klägers, das LSG habe sein Vorbringen in der Berufungserwiderung nicht berücksichtigt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 GG, §§ 62, 128 Abs 2 SGG) verletzt, ist nicht hinreichend aufgezeigt worden. Dieser Anspruch soll zwar ua sicherstellen, dass die Ausführungen der Beteiligten vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen werden. Das Prozessgericht hat jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden. Vielmehr verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs nur, deren Darlegungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - Juris RdNr 11 mwN; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216). Solche Umstände gehen aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.
Ferner ist die Rüge des Klägers, er sei mit der angegriffenen Entscheidung überrascht worden, nicht hinreichend bezeichnet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll zwar auch verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 V 6/15 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 7 RdNr 26; BVerfG Beschluss vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188, 190). Unabhängig davon, dass ein Prozessgericht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (BSG Beschluss vom 21.6.2000 - B 5 RJ 24/00 B - SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 mwN), ist eine Überraschungsentscheidung aber nur dargetan, wenn ua aufgezeigt wird, dass eine entscheidungsrelevante Gehörsverletzung vorliegt (vgl BSG Beschluss vom 21.8.2017 - B 10 EG 1/17 B - Juris RdNr 14). Insoweit wäre darzulegen gewesen, inwieweit das Schreiben der Beigeladenen zu 1. an die Beklagte vom 1.12.2015 überhaupt tragend für die angegriffene Entscheidung war. Hierzu hat schon deshalb Veranlassung bestanden, weil das LSG nach dem Beschwerdevorbringen auch aufgrund der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. geschlossenen schriftlichen Vereinbarung vom 21.12.2012 von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen ist.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11799728 |