Verfahrensgang

SG Chemnitz (Entscheidung vom 25.11.2019; Aktenzeichen S 2 AS 90/19)

Sächsisches LSG (Beschluss vom 18.08.2020; Aktenzeichen L 3 AS 1427/19)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. August 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H., P., beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).

Mit seiner Beschwerde macht der Kläger Verfahrensfehler geltend. Seiner Auffassung nach stünden "Anfang 2020 hier bereits 1598 Euro in Streit" und eine Teilhabeleistung von mehr als einem Jahr sei betroffen, weshalb seine Berufung nicht als unzulässig zu verwerfen gewesen sei. Den geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Das Beruhen-Können setzt - sofern nicht im Rahmen des Verfahrensmangels ein absoluter Revisionsgrund hinreichend dargetan wird - Vorbringen dazu voraus, dass und warum das LSG ohne den gerügten Verfahrensmangel zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte gelangen können (vgl BSG vom 4.7.2011 - B 14 AS 20/11 B - RdNr 4 ff; BSG vom 5.4.2017 - B 14 AS 376/16 B - RdNr 3; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 23, § 160a RdNr 15e, 16c).

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger einen Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet hat. Eine verletzte Rechtsnorm gibt die Beschwerdebegründung nicht an. Selbst wenn das Vorbringen des Klägers so verstanden würde, das LSG hätte in der Sache entscheiden müssen und kein Prozessurteil erlassen dürfen (vgl dazu BSG vom 27.7.1972 - 2 RU 2/69 - BSGE 34, 236, 237 = SozR Nr 57 zu § 51 SGG; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 658 ff mwN), hätte der Kläger damit zwar einen Verfahrensfehler bezeichnet. Er hätte aber dann nicht ausreichend dargelegt, dass die die Berufung zurückweisende Entscheidung des LSG auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen kann, wie es § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG voraussetzt. Dies hätte insbesondere Ausführungen zum Maßstab für die Auslegung von Bescheiden, also dazu verlangt, weshalb den angefochtenen Entscheidungen des Beklagten die behauptete Dauerwirkung zukommen soll sowie dazu, was über seinen Antrag beim SG und dessen Entscheidung mit der Berufung beim LSG angefochten gewesen war. Die bloße Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit der LSG-Entscheidung ersetzt diesen Vortrag nicht (zur Erforderlichkeit solchen Vortrags vgl nur BSG vom 16.11.2018 - B 8 SO 66/17 B - RdNr 9 mwN).

PKH ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt H. abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14685238

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