Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 04.07.2018; Aktenzeichen S 48 AS 968/13) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 27.08.2019; Aktenzeichen L 7 AS 614/18) |
Tenor
Die Verfahren B 4 AS 49/20 B, B 4 AS 50/20 B und B 4 AS 51/20 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 4 AS 49/20 B.
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. August 2019 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den bezeichneten Urteilen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. aus H. beizuordnen, werden abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die nach § 113 Abs 1 Alt 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig. Eine Beschränkung des Mandats des Prozessbevollmächtigten auf die Einlegung der Beschwerden und Beantragung von PKH ist dessen Schreiben nicht zu entnehmen, sodass die gesetzliche Frist für die Beschwerdebegründung, die bereits am 25.11.2019 endete, zu wahren war (vgl BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; BSG vom 5.8.2002 - B 11 AL 137/02 B). Der Kläger hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtenen Entscheidungen beruhen können, nicht in der gebotenen Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 mwN). Hieran fehlt es.
Die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf die Behauptung, das LSG habe verfahrensrechtliche Fehler gemacht, "u.a. bis heute weder Akteneinsicht gewährt, noch eine Entscheidung des Gerichts gem. § 178 SGG darüber getroffen". Wann genau Akteneinsicht beantragt wurde, wann bzw warum sie abgelehnt wurde und warum die Urteile des LSG darauf beruhen könnten, wird indes nicht ansatzweise aufgezeigt. Soweit der Kläger auf "eine völlig unbegründete Missbrauchsgebühr" hinweist, verkennt er, dass diese Bestandteil der Kostenentscheidung ist, die ihrerseits grundsätzlich nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (stRspr; vgl nur BSG vom 19.10.2017 - B 3 KR 4/17 B - RdNr 11 und BSG vom 6.8.2019 - B 5 R 151/19 B - RdNr 5, jeweils mwN).
Weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO), ist dem Kläger auch keine PKH zu bewilligen. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14206869 |