Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Februar 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorbezeichneten Entscheidung wird als unzulässig verworfen, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist jedenfalls unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter(§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 ZPO ) .
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat(Nr 1) , das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht(Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann(Nr 3) . Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das LSG hat den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins abgelehnt, weil die Förderung an das Vorhandensein einer konkreten Arbeitsstelle anknüpfe, woran es hier fehle.
Dies wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Klärungsbedürftig sind nur solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind(BVerfG [Kammer] vom 4.11.2008 - 1 BvR 2587/06 - RdNr 19) . Keine Klärungsbedürftigkeit liegt vor, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage praktisch außer Zweifel steht(BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 [159] = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 15 f;BSG vom 30.3.2005 - B 4 RA 257/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8;BSG vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32;BSG vom 19.3.2020 - B 4 AS 38/20 B - juris RdNr 7 mwN) , etwa weil sich die Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut beantworten lässt(vglBSG vom 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B - SozR 4-4200 § 25 Nr 1 RdNr 14-15) .
Dem Wortlaut des§ 44 SGB III , auf den§ 16 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II verweist, lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nur "bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden können". Ob diese Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt ist, ist eine Frage des Einzelfalles ohne grundsätzliche Bedeutung.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) .
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ) .
2. Die vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen. Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden(§ 73 Abs 4 SGG ) . Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm§ 169 SGG ) . Auf den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf§ 193 Abs 1 Satz 1 , Abs 4 SGG.
Fuchsloch |
|
|
Harich |
|
|
Burkiczak |
Fundstellen
Dokument-Index HI16461475 |