Verfahrensgang
SG Mannheim (Entscheidung vom 12.09.2022; Aktenzeichen S 17 R 35/21) |
LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 22.03.2023; Aktenzeichen L 5 R 2999/22) |
Tenor
Das Rechtsschutzgesuch des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 8. Mai 2023 - B 5 R 24/23 AR - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Mit Beschluss vom 8.5.2023, dem Kläger zugestellt am 28.6.2023, hat der Senat die ohne Hinzuziehung eines vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten selbst eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg (LSG) vom 22.3.2023 (L 5 R 2999/22) als unzulässig verworfen (B 5 R 24/23 AR). Hiergegen wendet sich der Kläger mit einem am 26.7.2023 beim BSG eingegangenen, von ihm unterzeichneten Schreiben vom 24.7.2023. Er erhebt "Widerspruch" und macht geltend, er sei durchaus in der Lage, seinen Fall selber zu vertreten. Der Vertretungszwang widerspreche seinen Bürgerrechten und er erkenne ihn deshalb nicht an. Die deutsche Rentenversicherung schulde ihm möglicherweise Geld. Er möchte nach wie vor seinen Anspruch geklärt haben.
II
1. Das Rechtsschutzgesuch des Klägers gegen den Beschluss vom 8.5.2023 ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und muss deshalb durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter verworfen werden (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Es kann offenbleiben, ob das Rechtsschutzgesuch als Anhörungsrüge nach § 178a SGG oder als Gegenvorstellung zu verstehen ist. Ebenso kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen nach Einführung der Anhörungsrüge zum 1.1.2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 (BGBl I 3220) überhaupt noch statthaft sind. Jedenfalls hat der Kläger innerhalb der für die Anhörungsrüge geltenden Frist von zwei Wochen (§ 178a Abs 2 Satz 1 SGG) keine Gehörsverletzung (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG) dargelegt und auch nicht nachvollziehbar vorgetragen, inwiefern der Senatsbeschluss vom 8.5.2023 offensichtlich dem Gesetz widersprechen oder grobes prozessuales Unrecht enthalten könnte (zur entsprechenden Geltung der Zweiwochenfrist für die Gegenvorstellung vgl BSG Beschluss vom 26.2.2021 - B 5 SF 1/21 C - juris RdNr 4).
Zudem hat der Kläger erneut den Vertretungszwang nicht beachtet. Wie bereits im Beschluss vom 8.5.2023 dargelegt worden ist, müssen sich die Beteiligten in Verfahren vor dem BSG, außer in Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Der gesetzlich angeordnete Vertretungszwang gilt unabhängig davon, ob der Kläger ihn "anerkennt". Er betrifft auch Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen gegen Entscheidungen, die in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren ergangen sind (vgl BSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 11 RdNr 16 f). Der Vertretungszwang soll sicherstellen, dass das Verfahren vor einem obersten Gerichtshof des Bundes von einer fachkundigen Person mit qualifizierten Kenntnissen des Rechts verantwortlich geführt wird. Das soll auch einen Beitrag dazu leisten, dass die personellen Ressourcen der Justiz effektiv eingesetzt werden können und nicht durch aussichtslose Verfahren blockiert werden (vgl BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 5 R 212/20 B - SozR 4-1500 § 73 Nr 11 RdNr 6).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 183 Satz 1 SGG sowie des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
3. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig geprüft, aber nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; vgl auch BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).
Fundstellen
Dokument-Index HI15912583 |