Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde zum BSG. Wirksame Einlegung. Zugelassene Prozessbevollmächtigte
Leitsatz (redaktionell)
Eine zum BSG erhobene Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist.
Normenkette
SGG § 73 Abs. 4, § 160a Abs. 4 S. 1, § 169
Verfahrensgang
Sächsisches LSG (Beschluss vom 06.06.2024; Aktenzeichen L 4 R 188/24) |
SG Chemnitz (Entscheidung vom 23.04.2024; Aktenzeichen S 7 R 777/23) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, an das SG Chemnitz gerichteten Schreiben vom 14.6.2024 "sofortige Beschwerde" gegen den Beschluss des Sächsischen LSG vom 6.6.2024 (dem Kläger zugestellt am 13.6.2024) eingelegt. Das Schreiben ist nach Weiterleitung am 18.6.2024 beim BSG eingegangen.
Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 14.6.2024 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen Beschluss des LSG. Die so verstandene Beschwerde ist unzulässig und deswegen gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Die Beschwerde ist nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben worden(zur Verfassungsmäßigkeit des Vertretungszwangs vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 18.12.1991 -1 BvR 1411/91- SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; vgl auch BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B- juris RdNr 2, jeweils mwN) . Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses und zusätzlich mit Schreiben des BSG vom 19.6.2024 hingewiesen worden. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am Montag, den 15.7.2024, ist weder eine formgerechte Beschwerdeschrift noch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim BSG eingegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16574326 |