Verfahrensgang
SG Mainz (Entscheidung vom 27.01.2022; Aktenzeichen S 11 SO 81/21) |
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17.05.2023; Aktenzeichen L 4 SO 67/22) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Mai 2023( L 4 SO 67/22 )Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherung) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Zeitraum vom 1.7.2017 bis 31.1.2018.
Der 1951 geborene schwerbehinderte Kläger wohnt mit seiner Ehefrau gemeinsam in einer Mietwohnung. Der Beklagte bewilligte dem Kläger Grundsicherung für den Zeitraum vom 1.7.2017 bis 31.1.2018, nachdem er dazu vom Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz dem Grunde nach verpflichtet worden war(Urteil vom 25.3.2021) , und berücksichtigte dabei Bedarfe für den Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 2, hingegen keine Bedarfe für Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung(Bescheid vom 10.6.2021; Widerspruchsbescheid vom 1.9.2021) . Die Klage gerichtet auf höhere Leistungen hat keinen Erfolg gehabt(Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ≪SG≫ Mainz vom 27.1.2022; Urteil des LSG vom 17.5.2023) . Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII sei für jede erwachsene Person anwendbar, die in einer Wohnung nach§ 42a Abs 2 Satz 2 SGB XII lebe und für die nicht die Regelbedarfsstufe 2 gelte. Die Regelbedarfsstufe 2 gelte für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung nach§ 42a Abs 2 Satz 2 SGB XII mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebe. Da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum in einer Wohnung mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe, finde die Regelbedarfsstufe 2 Anwendung. Nicht hingegen sei§ 39 Satz 3 Nr 2 SGB XII anzuwenden, weil diese Vorschrift nicht gelte, wenn die nachfragende Person mit Angehörigen in einer Einsatzgemeinschaft iS von§ 27 Abs 2 SGB XII lebe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Übernahme von Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung nach§ 42 Nr 2 iVm§ 32 SGB XII , weil ihm die Möglichkeit der Familienversicherung über seine Ehefrau offenstehe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint( § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫) ; daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten(§ 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) . Klärungsbedürftige Rechtsfragen zur Bestimmung der Bedarfe für den Regelsatz nach Regelbedarfsstufen stellen sich angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht. Der Kläger behauptet nicht einmal, von seiner Ehefrau getrennt zu leben. In diesen Fällen ist die Bestimmung der Regelbedarfsstufe in Höhe von 90 Prozent des für eine alleinstehende Person geltenden Regelbedarfsstufe nicht zu beanstanden(Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫ vom 23.7.2024 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 100) . Auch wegen der Frage der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Ehegatten in einer solchen Einsatzgemeinschaft(vgl§ 43 Abs 1 Satz 2 SGB XII wie§ 27 Abs 2 SGB XII ) stellen sich keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung(vgl dazu nur Bundessozialgericht ≪BSG≫ vom 6.12.2018 - B 8 SO 2/17 R - BSGE 127, 85 = SozR 4-3500 § 19 Nr 6, RdNr 16 ff) . Diese Regelungen sind abschließend, schon weil die Vermutungsregelung in§ 39 Satz 1 SGB XII für Grundsicherungsberechtigte keine Anwendung findet(vgl§ 43 Abs 6 SGB XII ; nunmehr§ 43 Abs 5 SGB XII ) . Ebenso wenig stellen sich Fragen grundsätzlicher Bedeutung zum Anspruch auf die Übernahme von Beiträgen für eine freiwillige Krankenversicherung, zumal in Anbetracht des zwischenzeitlich zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen Urteils des Senats vom 12.12.2023( B 8 SO 7/22 R )nicht erkennbar ist, dass ein Anspruch des Klägers bestehen könnte. Aus den vorstehenden Gründen ist auch eine Divergenz(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) nicht ersichtlich.
Es ist auch nicht erkennbar, dass ein zugelassener Rechtsanwalt mit Erfolg einen Verfahrensmangel(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) geltend machen könnte.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt auch die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH( § 73a Abs 1 SGG iVm§ 121 Abs 1 ZPO ) .
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingend gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde der Kläger ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Sie ist zu dem aufgrund des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses auch im Übrigen unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des§ 193 Abs 1 SGG .
Fundstellen
Dokument-Index HI16651185 |