Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. grundsätzliche Bedeutung. Klärungsbedürftigkeit. Klärungsfähigkeit. Insolvenzverfahren als Totalvermögensverwertungsverfahren
Orientierungssatz
Zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage, ob die Sozialgerichtsbarkeit ein Insolvenzverfahren als Totalvermögensverwertungsverfahren begreift, welches auch noch nach Aufhebung des Verfahrens weiter gilt.
Normenkette
SGG §§ 62, 160 Abs. 2 Nrn. 1, 3, § 160a Abs. 2 S. 3; InsO § 36 Abs. 4; SGB VI § 46; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die Klägerin vom beklagten Rentenversicherungsträger die Zahlung von Witwenrente für den Zeitraum von Januar 2010 bis Mai 2014 in Höhe von 25 722,83 Euro an sich selbst verlangen kann. Die Beklagte zahlte auch im streitbefangenen Zeitraum die mit Bescheid vom 18.3.1992 bewilligte Rente an den Beigeladenen in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin bzw als für das Restschuldbefreiungsverfahren eingesetzter Treuhänder.
Das Amtsgericht hatte mit Beschluss vom 11.7.2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet und den Beigeladenen zum Insolvenzverwalter ernannt. Nach Vornahme der Schlussverteilung wurde das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 5.1.2010 aufgehoben und der Beigeladene nunmehr zum Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren bestellt. Die Beklagte zahlte die Witwenrente bis einschließlich Mai 2014 weiterhin auf das ihr benannte Anderkonto des Beigeladenen. Ab Juni 2014 erhielt die Klägerin die ungekürzte Witwenrente wieder an sich selbst ausgezahlt. Ihr wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 30.9.2014 Restschuldbefreiung erteilt.
Die Beklagte kam der im Juni 2014 von der Klägerin erhobenen Forderung auf Nachzahlung der Witwenrente seit Juli 2008 an sich selbst nicht nach. Auf die daraufhin erhobene Leistungsklage hat das SG die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 25 722,83 Euro zu zahlen; soweit es die Ansprüche - bis Ende 2009 - als bereits verjährt erachtet hat, ist die Klage abgewiesen worden (Urteil vom 26.4.2016). Die Zahlung der Witwenrente an den Beigeladenen sei nicht mit befreiender Wirkung erfolgt, weil die Beträge der gemäß §§ 850, 850c ZPO unpfändbaren Witwenrente nach § 36 Abs 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse gehört und damit auch nicht dem Insolvenzbeschlag unterlegen hätten.
Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG die Entscheidung des SG geändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen (Urteil vom 24.2.2023). Die Leistungsklage sei auch hinsichtlich des Zeitraums Januar 2010 bis Mai 2014 unbegründet, weil für die Entscheidung darüber, welche Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse gehörten, nach § 36 Abs 4 InsO allein das Amtsgericht als Insolvenzgericht zuständig sei. Hier habe das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss den Insolvenzverwalter vollumfänglich ermächtigt, die Forderungen der Schuldnerin und hiesigen Klägerin gegen ihre Drittschuldner einzuziehen; überdies habe es die Drittschuldner aufgefordert, nur an den Insolvenzverwalter zu zahlen. Daran sei die Beklagte gebunden gewesen und habe deshalb mit Überweisung der vollständigen Witwenrentenbeträge auf das Anderkonto mit befreiender Wirkung gezahlt. Offenbleiben könne deshalb, ob die Witwenrente materiell hätte vollständig gepfändet bzw zur Insolvenzmasse gezogen werden dürfen. Die Klägerin werde hierdurch nicht schutzlos gestellt. Von der Möglichkeit, Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts einzulegen, habe sie keinen Gebrauch gemacht.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt und zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Sie beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf einen Verfahrensmangel.
II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin hat weder eine grundsätzliche Bedeutung ausreichend dargelegt noch einen Verfahrensmangel ordnungsgemäß bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
a) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt.
Eine Rechtssache hat nur dann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Revisionszulassungsgrundes (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG) muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN; BSG Beschluss vom 22.12.2022 - B 5 R 119/22 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 42 RdNr 5; s auch Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX RdNr 283 ff). Daran fehlt es hier.
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Die Klägerin trägt vor, klärungsbedürftig sei die Rechtsfrage, |
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"ob die Sozialgerichtsbarkeit Insolvenzverfahren als Totalvermögensverwertungsverfahren begreift und das auch noch nach Aufhebung des Verfahrens weitergilt." |
Das LSG sei der Ansicht, dass jeder Pfändungsschutz gemäß § 36 Abs 4 InsO erst beim Insolvenzgericht beantragt werden müsse. Das habe zur Konsequenz, dass nach Aufhebung des Verfahrens für insolvente Rentner kein Rechtsschutz vor Fehlüberweisungen mehr bestehe. Dies widerspreche der ganz herrschenden Auffassung aller anderen Gerichtszweige, wonach sich das Insolvenzverfahren nur auf das pfändbare Vermögen beziehe und die Regelung in § 36 Abs 4 InsO lediglich der Abgrenzung der Zuständigkeiten diene.
Bei der von der Klägerin angeführten Frage handelt es sich bereits nicht um eine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkret bezeichneten revisiblen Vorschrift (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht (zu den Anforderungen an eine abstrakte Rechtsfrage s zB auch BSG Beschluss vom 14.7.2023 - B 1 KR 10/23 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 18.7.2023 - B 12 BA 34/22 B - juris RdNr 8, jeweils mwN).
Eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage hat die Klägerin auch insoweit nicht dargetan, als sie vorträgt, das Berufungsgericht sei mit seiner Auslegung und Anwendung des § 36 Abs 4 InsO von der ganz herrschenden "Auffassung aller anderen Gerichtszweige" abgewichen und es bedürfe der Klärung, ob dies Anlass gebe, die herrschende Auffassung zu korrigieren oder ob es sich nur um eine deutliche Fehlentscheidung handele. Wollte man dem eine Frage zur Auslegung bzw zur Reichweite der genannten Vorschrift entnehmen, hätte die Klägerin insofern die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt (vgl zu den Anforderungen zB BSG Beschluss vom 24.11.2022 - B 5 R 146/22 B - juris RdNr 6 mwN). Die Klägerin setzt sich insbesondere nicht mit der Rechtsprechung des BSG zur Behandlung unpfändbarer Sozialleistungsansprüche im Insolvenzverfahren auseinander (vgl jüngst BSG Urteil vom 10.11.2022 - B 5 R 27/21 R - juris RdNr 15 f, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; aus der landessozialgerichtlichen Rechtsprechung s auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.1.2021 - L 2 R 428/18 - juris RdNr 23 ff mwN). Der Beschwerdevortrag, es bestehe in Bezug auf § 36 Abs 4 InsO ein "bislang selbstverständliches Prinzip (,) von dem alle obersten Gerichte des Bundes ausgehen", lässt einen weiteren höchstrichterlichen Klärungsbedarf durch das BSG gerade nicht erkennen.
Ungeachtet dessen zeigt die Klägerin nicht auf, inwiefern Fragen zur Auslegung von § 36 Abs 4 InsO für die Entscheidung des zugrundeliegenden Rechtsstreits erheblich sein könnten. Es kann dahinstehen, ob das LSG die Beschlüsse des Insolvenzgerichts zutreffend ausgelegt hat und zu Recht davon ausgegangen ist, Entscheidungen des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs 4 InsO würden sich auch auf Ansprüche für Zeiträume während der sog Wohlverhaltensphase auswirken (zum Erfordernis einer Abtretung von pfändbaren Forderungen des Schuldners auf laufende Bezüge an den Treuhänder vgl § 287 Abs 2 Satz 1 iVm § 292 Abs 1 InsO). Auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Berufungsentscheidung im Einzelfall kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 12.4.2023 - B 2 U 50/22 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 4.5.2023 - B 5 R 30/23 B - juris RdNr 17). Eine entscheidungserhebliche Abweichung des LSG von einem konkret bezeichneten Rechtssatz aus einer Entscheidung des BSG (Revisionszulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) hat die Klägerin mit ihrem pauschalen Vorbringen ebenfalls nicht in der erforderlichen Weise dargetan (zu den Anforderungen vgl zB BSG Beschluss vom 5.6.2023 - B 5 R 26/23 B - juris RdNr 18 ff).
b) Die Klägerin hat auch einen Verfahrensmangel nicht ausreichend bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht.
aa) Sie beanstandet zunächst, das LSG habe über die von ihr erhobene Anhörungsrüge bislang (dh bis zum Zeitpunkt der Abfassung der Beschwerdebegründung vom 24.4.2023) nicht entschieden und damit eine zeitnahe Befassung und gegebenenfalls Korrektur seiner Entscheidung abgelehnt; das verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit diesem Vortrag ist eine Gehörsverletzung (vgl § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG), auf der das angefochtene Urteil des LSG vom 24.2.2023 beruhen kann, nicht schlüssig aufgezeigt. Im Übrigen hat das LSG mit Beschluss vom 24.4.2023 die Anhörungsrüge der Klägerin (zutreffend) als unzulässig verworfen, weil bereits die für eine Anhörungsrüge essentielle Voraussetzung nach § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG nicht vorlag.
bb) Weiterhin rügt die Klägerin, das LSG habe trotz entsprechender Antragstellung und Begründung die Zulassung der Revision mit der schlichten Feststellung abgelehnt, Zulassungsgründe lägen nicht vor. Da eine argumentative Auseinandersetzung mit dem Zulassungsantrag und den Zulassungsbedingungen nicht stattgefunden habe, liege auch hierin eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Die Klägerin versäumt es jedoch darzustellen, was sie im Einzelnen vor dem Berufungsgericht zur Frage der Revisionszulassung vorgetragen hat. Damit vermag der Senat auf der Grundlage der Beschwerdebegründung nicht zu beurteilen, ob dieser Vortrag so gewichtig war, dass er als Kern ihres Vorbringens anzusehen war und damit eine differenziertere Bescheidung erfordert hätte. Zudem fehlen auch insoweit Ausführungen dazu, inwiefern die Entscheidung des LSG auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruhen kann.
cc) Schließlich sieht die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darin begründet, dass das LSG "den ihm bekannten Sachstand bei der Entscheidungsfindung außer Betracht gelassen" habe. Sie selbst habe "laufend - und bereits mit Schriftsatz vom 07.01.2025 (!) - vorgetragen", dass "die Beklagte zu keinem Zeitpunkt mit Erfüllungswirkung leisten konnte". Da das Insolvenzverfahren mit "Beschluss vom 05.10.2010" aufgehoben worden sei, habe es auf die Formulierung im Eröffnungsbeschluss nicht mehr ankommen können. Warum dies für die Entscheidung nicht relevant sein solle, lasse sich der Entscheidung des LSG nicht entnehmen. Den Eröffnungsbeschluss habe sie nicht angreifen können, weil er richtig sei. Für alle Verfahrensbeteiligten sei klar gewesen, dass nur pfändbare Einkünfte dem Insolvenzbeschlag unterlägen.
Auch aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, dass das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hätte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nicht, dass das Gericht der Argumentation eines Rechtsschutzsuchenden inhaltlich folgt. Das Gericht ist auch nicht gehalten, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Ein Gehörsverstoß kann daher nur angenommen werden, wenn er sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falls deutlich ergibt (stRspr; vgl zB BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 14.9.2016 - 1 BvR 1304/13 - juris RdNr 22 f; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - NJW 2022, 3413 RdNr 27). Solche Umstände legt die Klägerin nicht hinreichend dar. Insoweit führt die Beschwerdebegründung im Kern lediglich an, die Ansicht des LSG-Senats, sie hätte sich gegen den Eröffnungsbeschluss wenden müssen, sei aus mehreren Gründen unzutreffend. Damit legt die Klägerin keinen möglichen Verfahrensfehler dar, sondern greift die Entscheidung des LSG in der Sache an. Sie erörtert auch nicht, dass das LSG die Frage, ob die Witwenrente vollständig hätte gepfändet oder zur Insolvenzmasse gezogen werden dürfen, auf der Grundlage seiner Rechtsansicht ausdrücklich als rechtlich unerheblich bezeichnet hat ("kann deshalb offenbleiben").
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen. Die zugleich mit dem PKH-Antrag unbedingt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bietet - wie ausgeführt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Deshalb erübrigt sich ein näheres Eingehen darauf, ob angesichts der Höhe der von der Klägerin angegebenen monatlichen Einnahmen und Ausgaben die Bewilligung von PKH überhaupt in Betracht kommt (vgl § 115 Abs 2 ZPO).
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3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG. |
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