Verfahrensgang

LSG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 14.06.2017; Aktenzeichen L 2 AL 41/16)

SG Stralsund (Entscheidung vom 03.05.2016; Aktenzeichen S 11 AL 165/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Streitig ist die Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe).

Das SG hat die Klage gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, für die Beantwortung der Frage, ob der Kläger Anspruch auf einen Zuschuss nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) habe, sei auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Aufgrund der eigenen Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG stehe fest, dass dieser seinen täglichen Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen könne. Sein Vortrag, er benötige ein Kfz für die wöchentlichen Familienheimfahrten, weil er seine Wäsche aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst reinigen und bügeln könne und diese deshalb zu seinen Eltern transportieren müsse, begründe keinen Anspruch auf Kfz-Hilfe.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Die Beschwerdebegründung wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Der Kläger macht lediglich geltend, dass die Anwendbarkeit des § 3 Abs 1 Ziff 1 KfzHV auf Familienheimfahren klärungsbedürftig sei, ohne sich jedoch mit dem Wortlaut dieser Regelung zu befassen. Hiernach setzen Leistungen nach der KfzHV voraus, dass der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen (Nr 1) und der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (Nr 2). Vor dem Hintergrund dieses Wortlauts der Norm hätte der Kläger weiter dazu vortragen müssen, warum sich die Antwort zu der von ihm formulierten Frage nicht eindeutig aus dem Gesetz ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 4-2500 § 116 Nr 11).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11433409

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