Verfahrensgang
SG Koblenz (Entscheidung vom 29.07.2019; Aktenzeichen S 8 KR 906/16) |
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 06.05.2021; Aktenzeichen L 5 KR 194/19) |
Tenor
Das Gesuch des Klägers, den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht H sowie die Richterinnen am Bundessozialgericht W und P wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Die "sofortige Beschwerde" gegen den Beschluss des Senats vom 22. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Höhe der vom Kläger zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung für die Zeit vom 1.4.2014 bis zum 29.2.2016.
Der Kläger ist bei der Beklagten freiwillig versichertes Mitglied und bei der Beigeladenen pflegeversichert. Er wandte sich gegen die Mitteilung rückständiger Beiträge sowie die Feststellung von Säumniszuschlägen und Kosten (Bescheid vom 23.3.2016; Widerspruchsbescheid vom 25.8.2016). Seine Klage mit dem Antrag, die Beiträge anhand der tatsächlichen Einnahmen oder entsprechend den Beiträgen eines Mitglieds in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zu berechnen, ist erfolglos geblieben. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Mitgliedern in der KVdR liege nicht vor. Die Beiträge dürften aus einem fiktiv unterstellten Mindesteinkommen berechnet werden (Urteil des SG vom 29.7.2019). Die Berufung ist unter Bezugnahme auf die Gründe des SG zurückgewiesen worden (Urteil des LSG vom 6.5.2021). Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und beantragt, seinen Rechtsanwalt nach § 78b ZPO beizuordnen, um einen zunächst erforderlichen Prozesskostenhilfeantrag zu begründen. Dieser - nach richterlichem Hinweis - ausdrücklich aufrechterhaltene Antrag ist mit Senatsbeschluss vom 22.7.2021, zugestellt am 18.8.2021, abgelehnt worden. Mit privatschriftlichem Schreiben vom 20.8.2021 hat der Kläger "sofortige Beschwerde und Dienstaufsichtsbeschwerde" gegen den oben genannten Beschluss erhoben und die am Beschluss mitwirkenden Richter, den Vorsitzenden Richter H sowie die Richterinnen W und P, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
II
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Damit ist der Senat nicht gehindert, sowohl über das Ablehnungsgesuch als auch die Beschwerde unter Mitwirkung von zwei der drei abgelehnten Richter zu entscheiden, und es bedurfte keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter (vgl BSG Beschluss vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 11; BVerfG Beschluss vom 8.10.2021 - 2 BvC 14/20 - juris RdNr 5 mwN). Das Gesuch entspricht bereits nicht dem nach § 73 Abs 4 Satz 1 SGG vorgeschriebenen Vertretungszwang. Die für Prozesskostenhilfeverfahren geltende Ausnahme vom Vertretungszwang liegt bei dem durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger, der trotz ausdrücklichem Hinweis des Gerichts keinen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, nicht vor (vgl BSG Beschluss vom 17.12.2009 - B 2 U 7/09 C - SozR 4-1500 § 73 Nr 5 RdNr 5). Unbeschadet dessen ist das Ablehnungsgesuch auch rechtsmissbräuchlich.
Nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 42 Abs 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung (vgl BSG Beschluss vom 27.8.2020 - B 2 U 16/20 BH - juris RdNr 8) darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten. Der Vortrag des Klägers ist offensichtlich nicht geeignet, eine solche Befangenheit zu begründen, das Ablehnungsgesuch ist damit rechtsmissbräuchlich.
Ein rechtsmissbräuchliches oder gänzlich untaugliches Ablehnungsgesuch liegt vor, wenn ein offensichtlicher Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke besteht oder keinerlei Beurteilung des Verhaltens des abgelehnten Richters und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich sind (vgl BSG Beschluss vom 17.12.2020 - B 10 ÜG 4/20 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 23 RdNr 20 mwN). Ein Befangenheitsgesuch kann daher als offensichtlich unzulässig abgelehnt werden, wenn es keinen oder nur einen von vornherein völlig ungeeigneten Ablehnungsgrund nennt, also Tatsachen vorgetragen werden, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen können (vgl BSG Beschluss vom 7.11.2017 - B 10 ÜG 21/17 C - juris RdNr 5 mwN). Dies ist hier wegen der pauschalen Ablehnung des gesamten Spruchkörpers aufgrund des Beschlusses vom 22.7.2021 der Fall. Soweit der Kläger die nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (Ende: 17.8.2021) erfolgte Klärung der Kostenübernahme zur Begründung des Prozesskostenhilfeantrags rügt, war dieses Ziel mit seinem trotz richterlichem Hinweis ausdrücklich aufrechterhaltenen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO von vorneherein nicht erreichbar. Denn während nach § 78b Abs 1 ZPO - soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist - einem Beteiligten ein Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen ist, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet, ist der Kläger anwaltlich vertreten. Der Kläger verfolgt insoweit verfahrensfremde Zwecke. Allein aus der Vorbefassung des Senats mit diesem Anliegen oder dem Datum der Zustellung des Beschlusses erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist kann kein Umstand abgleitet werden, der die Besorgnis der Befangenheit der mitwirkenden Richter begründet.
2. Die sofortige Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 22.7.2021 ist unzulässig, weil ein Rechtsbehelf dagegen nicht statthaft ist. Die grundsätzlichen Unterschiede der ZPO und des SGG lassen eine entsprechende Anwendung des § 78b Abs 2 ZPO über § 202 SGG nicht zu; vielmehr tritt im sozialgerichtlichen Verfahren an die Stelle der sofortigen Beschwerde die Beschwerde nach dem SGG (vgl BSG Beschluss vom 10.5.2011 - B 2 U 3/11 BH - juris RdNr 3 mwN). Gegen Beschlüsse des BSG ist eine Beschwerde nicht statthaft.
Auch wenn die sofortige Beschwerde als Anhörungsrüge nach § 178a SGG auszulegen wäre, wäre diese unzulässig. Unbeschadet der Frage nach der Postulationsfähigkeit (vgl oben) ist das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat mit Beschluss vom 22.7.2021 nicht hinreichend dargelegt worden (§ 178a Abs 2 Satz 5 SGG) oder ersichtlich. Dass der Senat aus Sicht des Klägers inhaltlich zu einer anderen Entscheidung hinsichtlich der Gewährung eines Notanwalts hätte gelangen müssen, stellt keine hinreichende Gehörsrüge dar. Soweit der Kläger eine Entscheidung innerhalb der Frist zur Begründung zur Nichtzulassungsbeschwerde erwartet hätte, legt er schon nicht dar, inwieweit darauf ein Entscheidungsmangel beruhen soll (vgl zur fehlenden Auswirkung auf die Nichtzulassungsbeschwerde unten zu 4.).
3. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der Beschwerdebegründung vom 5.8.2021 nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Es fehlt bereits an einer substantiierten Darstellung, welcher Sachverhalt dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt; den Schilderungen des Klägers können allenfalls Fragmente der konkret entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine zusammenhängende, auf den tatsächlichen, den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) beruhende Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung oder Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil oder den Anlagen und Akten selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 9.10.2014 - B 13 R 157/14 B - juris RdNr 10). Unabhängig davon ist weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (dazu a) noch ein Verfahrensmangel (dazu b) aufgezeigt worden.
a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger macht einen Verstoß gegen Grundrechte des Grundgesetzes, die Europäische Sozialcharta und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte geltend. Er werde bestraft, weil er in seiner zweiten Lebenshälfte nicht zu 9/10 pflichtversichert gewesen sei und deshalb nicht in die KVdR aufgenommen werde. Dies verstoße insbesondere gegen den Gleichheitsgrundsatz. Er könne den geforderten "Wucherbeitrag" ab Oktober 2020 in Höhe von monatlich 857,63 Euro bei einer Altersarmutsrente von monatlich 750,33 Euro zzgl 58,15 Euro zur "freiwilligen" Krankenversicherung nicht bezahlen. Die Folge seien ein lebenslanger Entzug der medizinischen Vollversorgung und dadurch schwere gesundheitliche Schäden. Die Aufforderung, beim Sozialamt einen Antrag auf Grundsicherung zu stellen, komme der finalen Zwangsenteignung gleich, weil hierfür Voraussetzung die Entledigung jeglichen Eigentums sei.
Insoweit hat der Kläger bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert. Dies ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN). Selbst wenn unterstellt würde, dass der Kläger Rechtsfragen zur Beitragsbemessung und zur Vereinbarkeit der "9/10-Regelung" (vgl § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V) mit Art 3 Abs 1 GG aufgeworfen hätte, ist die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtsfrage ist nicht als klärungsbedürftig anzusehen, wenn höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Darauf ist in der Beschwerdebegründung einzugehen. Der Kläger setzt sich jedoch nicht mit der bereits ergangenen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zu den aufgeworfenen Problemkreisen auseinander (zB mit dem bereits vom SG genannten Beschluss des BVerfG vom 15.3.2000 - 1 BvL 16/96 ua - BVerfGE 102, 68). Wer einen Verfassungsverstoß geltend macht, darf sich zudem nicht allein auf die Benennung angeblich verletzter Grundrechte beschränken, ohne deren Verletzung hinreichend substantiiert darzulegen (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 14.3.2019 - B 12 KR 95/18 B - juris RdNr 5 mwN). Davon abgesehen mangelt es auch an einer ausreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit. Der Kläger befasst sich nicht damit, auf welche Rechtsfragen es für das Ergebnis des konkreten Rechtsstreits entscheidungserheblich ankommt.
b) Die Beschwerdebegründung des Klägers entspricht auch nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, soweit er geltend macht, die angegriffene Entscheidung des LSG beruhe auf einem Verfahrensmangel. Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann.
Mit dem klägerischen Vortrag, dass die abgelehnten Richter des zuständigen Senats des LSG dienstliche Äußerungen zu den Vorwürfen verweigert und als ungesetzliche Richter Beschlüsse gefasst und die Berufung verworfen hätten, werden die tatsächlichen Umstände für die rechtliche Prüfung eines Verfahrensmangels nicht im erforderlichen Umfang dargelegt. Dies gilt auch für die daran anschließende Rüge, dass der Beschluss des LSG vom 14.6.2021 zu der Anhörungsrüge vom 6.5.2021 erst nach der Urteilsverkündung gefasst worden sei. Eine Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund der Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs durch einen dem Urteil voraus- oder nachgehenden Beschluss (vgl BSG Beschluss vom 21.9.2017 - B 13 R 230/17 B - juris RdNr 12 mwN; zur Möglichkeit der nachträglichen Heilung eines Verstoßes gegen die Wartepflicht des § 47 ZPO vgl BSG Beschluss vom 1.8.2000 - B 9 SB 24/00 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 29 RdNr 3) könnte nur dann erfolgreich sein, wenn die richterliche Entscheidung auf willkürlichen Erwägungen beruhen würde. Substantielle Anhaltspunkte hierfür sind dem Vortrag des Klägers aber nicht zu entnehmen.
Soweit der Kläger außerdem - erstmals in dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 23.9.2021 - rügt, dass das LSG seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen und einbezogen habe, bezeichnet er nicht substantiiert, worin im Einzelnen eine Gehörsverletzung (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) liegen soll. Er legt insbesondere nicht - wie erforderlich - dar, welcher konkrete Vortrag vor dem LSG übergangen worden sein soll, mit dem sich das vorinstanzliche Gericht auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung hätte auseinandersetzen müssen. Dass der Kläger das Urteil des LSG für falsch hält, stellt keinen Zulassungsgrund dar. Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - juris RdNr 13 mwN).
4. Soweit der Kläger rügt, das BSG habe nicht rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist über seinen gemäß § 78b ZPO gestellten Antrag entschieden, ist daraus für die vorliegende Entscheidung nichts abzuleiten. Legt ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter Nichtzulassungsbeschwerde ein, ohne klar zum Ausdruck zu bringen, dass seine Vertretung mit der Einlegung der Beschwerde endet oder dass sie auf einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beschränkt ist, muss er die Nichtzulassungsbeschwerde - wie erfolgt - auch fristgerecht begründen (vgl BSG Beschluss vom 29.4.1997 - 2 BU 67/97 - juris RdNr 4; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kapitel Revision, RdNr 156). Eine weitere Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist war über die bereits erfolgte einmalige Verlängerung hinaus nicht möglich (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG). Ebenso wenig besteht eine vom Kläger insinuierte Verknüpfung der Beschwerdebegründungsfrist mit der Entscheidung über seinen Antrag nach § 78b ZPO.
5. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15020194 |