Verfahrensgang

Hessisches LSG (Beschluss vom 31.08.2018; Aktenzeichen L 5 R 228/17)

SG Wiesbaden (Entscheidung vom 20.04.2017; Aktenzeichen S 4 R 91/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 7.9.2018 zugestellten Beschluss des Hessischen LSG vom 31.8.2018 mit einem am 5.10.2018 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 10.12.2018 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).

Mit Schriftsatz vom 28.11.2018 haben die Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass sie die Vertretung der Klägerin niedergelegt haben, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Die Klägerin ist hiervon mit Schreiben des BSG vom 29.11.2018 unterrichtet worden.

Die Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten (und am 10.12.2018 abgelaufenen) Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2, § 73 Abs 4, § 169 S 2 und 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12641640

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge