Verfahrensgang

Hessisches LSG (Beschluss vom 11.12.2019; Aktenzeichen L 5 EG 12/16)

SG Gießen (Entscheidung vom 07.03.2016; Aktenzeichen S 12 EG 1/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für ihre Zwillinge im Wege eines Überprüfungsverfahrens.

Mit Beschluss vom 11.12.2019 hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG den Anspruch verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe verfahrensfehlerhaft durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG entschieden.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein behauptete Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung dieses Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargetan werden. Das Beschwerdegericht muss dadurch in die Lage versetzt werden, sich allein anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil über den geltend gemachten Verfahrensmangel zu bilden. Dafür fehlt es hier indes bereits an der zusammenhängenden und aus sich heraus verständlichen Darlegung der Verfahrens- und Prozessgeschichte sowie des vom LSG festgestellten Sachverhalts (vgl Senatsbeschluss vom 16.2.2017 - B 9 V 48/16 B - juris RdNr 6 mwN).

Die Beschwerde teilt insoweit lediglich mit, die Klägerin begehre auf dem Weg über einen Überprüfungsantrag kindbezogenes Elterngeld auch für ihren Sohn J. für den Zeitraum vor dem 1.1.2010. Strittig sei, ob die Überprüfung bereits am 13.12.2013 beantragt worden sei. Diese nur bruchstückhaften Darlegungen genügen weder zum Verständnis des Streitgegenstands noch der streitbefangenen Voraussetzungen des Anspruchs auf Elterngeld. Die Klägerin wirft dem LSG vor, es habe zu Unrecht nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG entschieden, ohne sie zu dieser Verfahrensweise erneut anzuhören, obwohl sie im Nachgang zur erstmaligen Anhörung nicht erkennbar unsubstantiierte Beweisanträge gestellt bzw aufrechterhalten habe. Zwar teilt die Klägerin den Inhalt dieser Beweisanträge mit. Allerdings vermag der Senat - wiederum aufgrund der fehlenden Darlegung des Sach- und Streitstands durch die Beschwerde - nicht zu beurteilen, ob die Klägerin beim LSG substantiierte Beweisanträge (vgl BSG Beschluss vom 10.10.2017 - B 12 KR 37/17 B - juris RdNr 9) gestellt hat, welche die Prozesssituation entscheidungserheblich geändert haben (vgl Senatsbeschluss vom 14.6.2018 - B 9 SB 92/17 B - juris RdNr 7 f) und deshalb möglicherweise eine wiederholte Anhörung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG erfordert hätten. Insbesondere gibt die Beschwerde selbst an, das LSG habe sich zur Begründung seines Beschlusses auf die Beweiswürdigung des SG bezogen. Diese teilt sie indes ebenso wenig mit, wie den vollständigen verfahrens- und materiellrechtlichen Kontext der Prozesssituation in der Berufungsinstanz.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14423912

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