Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensfehler. rechtliches Gehör. vorgetragene Rechtsansicht zur Anwendung des § 3 Abs 1 S 2 BEEG. Spezialvorschrift des § 4 Abs 5 S 3 BEEG. Überraschungsentscheidung. kein Überraschungsmoment bei gleicher Rechtswendung wie im Bescheid und im erstinstanzlichen Urteil
Orientierungssatz
1. Bei der Regelung des § 4 Abs 5 S 3 BEEG handelt sich um eine Spezialregelung zu § 3 Abs 1 S 2 BEEG, sodass bei Bezug von Mutterschaftsgeld in einem Teil des Lebensmonats des Kindes der gesamte Lebensmonat vom Elterngeldbezug ausgeschlossen wird (vgl BSG vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R = SozR 4-7837 § 4 Nr 2).
2. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem Vortrag eines Beteiligten auseinanderzusetzen oder seiner Rechtsansicht zu folgen (hier zur Anwendung des § 3 Abs 1 S 2 BEEG).
3. Macht der Beschwerdeführer einer Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das LSG in Form einer Überraschungsentscheidung geltend, muss er darlegen, dass er insbesondere nach der Verwaltungsentscheidung und dem erstinstanzlichen Urteil des SG unter keinen Umständen mit der vom LSG getroffenen Entscheidung habe rechnen können.
Normenkette
BEEG § 4 Abs. 5 S. 3, § 3 Abs. 1 Sätze 2, 1 Nr. 1 Buchst. a Alt. 1; SGB V § 24i; SGG § 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 62; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Münster (Urteil vom 18.11.2019; Aktenzeichen S 2 EG 1/19) |
LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 24.06.2020; Aktenzeichen L 13 EG 1/20) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 24.6.2020 hat das LSG einen Anspruch der Klägerin auf höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für ihre am 12.5.2018 geborene Tochter M1 unter Zugrundelegung des Erwerbseinkommens aus der Zeit vor der Geburt ihrer Tochter M2 ebenso verneint wie die Gewährung von Elterngeld für den 12. bis 14. Lebensmonat und die Berücksichtigung eines Geschwisterbonus für den 6. bis 12. Lebensmonat der Tochter M1, hilfsweise für die Zeit von Mai 2018 bis August 2018. Unter Bezugnahme auf das Urteil des SG vom 18.11.2019 hat das LSG ua ausgeführt, dass der Klägerin weder ein Geschwisterbonus zustehe, noch sei früheres Einkommen der Berechnung des Elterngelds zugrunde zu legen oder ständen der Klägerin trotz Zuflusses von Mutterschaftsgeld weitere Elterngeldmonate zu. Elterngeldmonate, in denen Mutterschaftsgeld bezogen worden sei, seien verbraucht. Dies gelte auch dann, wenn das Mutterschaftsgeld nur in einem Teil - ggf nur an einem Tag - des betreffenden Lebensmonats gezahlt worden sei. Ein Verstoß der hier einschlägigen Vorschriften gegen Verfassungsrecht sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie rügt das Vorliegen eines Verfahrensmangels in Form einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Der Beschluss des LSG setze sich mit der zentralen Frage, ob der Bescheid bereits wegen Nichtbeachtung der Regelung in § 3 Abs 1 Satz 2 BEEG rechtswidrig sei, nicht ansatzweise auseinander. Zur weiteren Frage der Verfassungswidrigkeit werde vom LSG keine Stellung genommen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der behauptete Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde nicht.
a) Anders als geboten hat die Klägerin bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Beschluss des LSG zugrunde liegt, nicht mitgeteilt. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 3/17 B - juris RdNr 6). Ohne Sachverhaltswiedergabe kann der Senat schon nicht beurteilen, ob sich für das beabsichtigte Revisionsverfahren entscheidungserheblich die von der Klägerin behaupteten Fehleinschätzungen durch das LSG ergeben. Allein die Darstellung einer eigenen Rechtsansicht oder bloße inhaltliche Kritik an der Entscheidung des LSG reichen für die Zulassung einer Revision nicht aus (Senatsbeschluss vom 25.10.2019 - B 10 EG 12/19 B - juris RdNr 5).
b) Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) rügt, ist dieser Verfahrensfehler auch nicht hinreichend bezeichnet. Ein solcher Verstoß liegt nur vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder seine Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl stRspr, zB BSG Beschluss vom 2.12.2015 - B 9 V 12/15 B - juris RdNr 20; BSG Beschluss vom 1.8.2017 - B 13 R 323/16 B - juris RdNr 14, jeweils mwN).
Mit ihren Ausführungen hat die Klägerin nicht dargelegt, dass sie mit der vom LSG getroffenen Sachentscheidung nicht habe rechnen können. Die Klägerin behauptet nicht, daran gehindert worden zu sein, sämtliche ihr wichtig erscheinenden Aspekte vorzutragen. Soweit sie mit ihrer Beschwerde rügt, das LSG habe die Regelung des § 3 Abs 1 Satz 2 BEEG nicht beachtet, so übersieht sie die Ausführungen des LSG im angefochtenen Beschluss zu § 4 Abs 5 Satz 3 BEEG, wonach Elterngeldmonate als verbraucht gelten, in denen Mutterschaftsgeld in den betreffenden Lebensmonaten des Kindes gezahlt wird. Die Beschwerde setzt sich weder mit der Vorschrift des § 3 Abs 1 Satz 2 BEEG noch mit der Spezialvorschrift des § 4 Abs 5 Satz 3 BEEG inhaltlich auseinander. Dass das LSG die von der Klägerin in Bezug genommene Regelung des § 3 Abs 1 Satz 2 BEEG zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich zudem aus dem Tatbestand des angefochtenen Beschlusses (dort S 3). Es gibt darüber hinaus keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, den Vortrag eines Beteiligten als zutreffend zu übernehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Beteiligter mit seinem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" wird. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem Vortrag eines Beteiligten auseinanderzusetzen oder seiner Rechtsansicht zu folgen (BSG Beschluss vom 28.9.2018 - B 9 V 21/18 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 20.11.2018 - B 8 SO 43/18 B - juris RdNr 9). Dass sie insbesondere nach der Verwaltungsentscheidung der Beklagten und dem Urteil des SG unter keinen Umständen mit der vom LSG getroffenen Entscheidung habe rechnen können, behauptet die Klägerin selbst nicht. Sie legt insbesondere nicht dar, inwiefern sie vor dem LSG alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich weiteres rechtliches Gehör zu verschaffen. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die im Beschluss des LSG umfangreich benannte Rechtsprechung des BSG zur Anrechnung von Mutterschaftsgeld auf den Elterngeldanspruch. Ebenso wenig benennt die Klägerin einen Verstoß gegen Vorschriften des GG oder Rechtsprechung des BVerfG hierzu.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14456173 |