Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidungen des LSG. Beschwerde. Anfechtbarkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs. 1 SGG und des § 17a Abs. 4 S. 4 GVG mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

 

Normenkette

SGG § 160a Abs. 1, § 177; GVG § 17a Abs. 4 S. 4

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 18.01.2021; Aktenzeichen L 18 R 690/20)

SG Dortmund (Gerichtsbescheid vom 23.04.2020; Aktenzeichen S 24 R 2118/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Streitbefangen ist die Höhe eines Anspruchs auf Erstattung von Beiträgen. Das Verfahren wurde in der Berufungsinstanz zunächst versehentlich unter dem Aktenzeichen L 14 R 414/20 erfasst und im August 2020 vom zuständigen 18. Senat unter dem Aktenzeichen L 18 R 690/20 fortgeführt (vgl Schreiben vom 26.8.2020). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 18.1.2021 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren abgelehnt. Gegen den Beschluss vom 18.1.2021 hat der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG adressierten Telefax vom 2.2.2021 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das Schreiben ist nach Weiterleitung am 26.2.2021 beim BSG eingegangen.

Gegen die vorgenannte Entscheidung des LSG ist jedoch weder eine Beschwerde noch ein sonstiges Rechtsmittel zum BSG statthaft. Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und des § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung des LSG) ist hier gegeben. Der Beschluss des LSG zur PKH kann deshalb - worauf bereits das LSG zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 177 SGG nicht mit einer Beschwerde zum BSG angefochten werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG muss daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14434268

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