Verfahrensgang

SG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 06.04.2022; Aktenzeichen S 12 AL 99/15)

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 27.07.2022; Aktenzeichen L 18 AL 59/22)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juli 2022 - L 18 AL 59/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Der vorliegende Rechtsstreit, in dem sich der Kläger gegen von der Beklagten erteilte, zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigte, Bildungsgutscheine gewandt hat, bietet hierfür keinen Anhalt. Denn dass das LSG den Kläger als durch die erteilten Bildungsgutscheine nicht beschwert angesehen hat, beruht auf einer Würdigung der Einzelfallumstände. Grundlegende Rechtsfragen zur Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen in Voll- oder Teilzeit stellen sich demgegenüber nicht. Auch ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Rechtsgrundlage das vom Kläger geltend gemachte Schwerbehindertenrecht zu einer anderen Bewertung hätte führen können.

Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

Schließlich erscheint es ausgeschlossen, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Es bestehen weder Anhaltpunkte dafür, dass das LSG das Begehren des Klägers verkannt hat, noch für eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch, dass es nicht in seinem Sinne entschieden hat. Auch ist entgegen dem Vorbringen des Klägers nichts dafür ersichtlich, dass das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) verletzt worden wäre. Insoweit ist auf die Besetzung der Richterbank des LSG abzustellen, hinsichtlich derer sich keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit ergeben.

Meßling

Burkiczak

Söhngen

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15670374

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