Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 18.02.1997) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. Februar 1997 wird verworfen.
Der Kläger hat der Beklagten deren Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Tatbestand
I
Gegen den Kläger, einen Rheumatologen, sprach auf Antrag der Beklagten vom Mai 1992 der Disziplinarausschuß am 29. Oktober 1992 eine Verwarnung aus, weil er durch Unwirtschaftlichkeit in den Quartalen II/88, III/88 und II/90 bis I/91 kassenärztliche Pflichten verletzt habe. Seine Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Einbeziehung der 1988er Quartale für rechtmäßig erklärt. Die für die Einleitung von Disziplinarverfahren geltende Zwei-Jahres-Frist stehe nicht entgegen. Aus der unwirtschaftlichen Behandlungsweise in diesen Quartalen ergebe sich allein noch keine disziplinarische Verfehlung, vielmehr erst in Verbindung mit den für die Quartale II/90 bis I/91 verhängten Honorarkürzungen; deshalb sei die Zwei-Jahres-Frist gewahrt (Urteil vom 18. Februar 1997). Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig, klärungsfähig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Diese Voraussetzungen müssen, wie sich aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ergibt, in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. Daran fehlt es hier.
Der Kläger hat nicht in der erforderlichen Weise dargelegt, daß in dem von ihm angestrebten Revisionsverfahren die von ihm aufgeworfenen Fragen zur Einbeziehung der Quartale II/88 und III/88 geklärt werden können.
Nach dem Urteil des Senats vom 3. September 1989 (SozR 2200 § 368m Nr 3) ist ein Disziplinarbescheid nicht schon dann rechtswidrig, wenn einige der ihm zugrundeliegenden Vorwürfe entfallen, sofern die übrigen die ausgesprochene Maßnahme nach Art und Höhe weiterhin rechtfertigen. Demgemäß drängt sich die Frage auf, ob die (Haupt-)Vorwürfe betreffend die vier Quartale II/90 bis I/91 (Honorarkürzungen jeweils zwischen 1.476 DM und 5.500 DM) möglicherweise auch allein den Bescheid rechtfertigen, zumal nur eine Verwarnung – die mildeste disziplinarische Maßnahme – ausgesprochen wurde. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage wäre erforderlich gewesen, denn nur im Falle ihrer Verneinung könnten die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, die die Einbeziehung der beiden 1988er Quartale betreffen (in denen die Honorarkürzungen nur 260 DM und 280 DM betrugen), zur Klärung anstehen. Dementsprechend fehlt es an der gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Darlegung zu den drei Fragen,
- ob – bzw unter welchen Voraussetzungen – Vorgänge aus Quartalen, die länger als zwei Jahre zurückliegen, noch disziplinarisch geahndet werden können,
- ob ein Zwischenzeitraum von sechs Quartalen der Annahme fortgesetzter Unwirtschaftlichkeit entgegensteht, und
- ob – mit Blick auf die Einbeziehung von Quartalen des Jahres 1988 – ein erst im Mai 1992 gestellter Antrag auf Disziplinarmaßnahmen nicht treuwidrig spät gestellt und daher insoweit unwirksam ist.
Den Darlegungserfordernissen hat der Kläger ebensowenig mit der vierten von ihm als grundsätzlich bedeutsam geltend gemachten Frage genügt. Diese Frage, von wieviel Kürzungsverfahren an eine disziplinarwürdige Verletzung kassenärztlicher Pflichten vorliegt und ob vier aufeinanderfolgende Quartale ausreichen, läßt sich nicht abstrakt allgemein beantworten. Die Antwort hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Höhe der Kürzungen und davon, in welchem Maße das Verhalten des Vertragsarztes auf eine unbelehrbare Beharrlichkeit schließen läßt. Daß Kürzungen in vier aufeinanderfolgenden Quartalen jedenfalls unter verschärften Umständen für eine Verwarnung – die mildeste disziplinarische Maßnahme – ausreichen können, liegt auf der Hand; ständiges unwirtschaftliches Verhalten stellt sich als erhebliche Verletzung kassen- bzw vertragsärztlicher Pflichten dar und kann – wie der Senat mehrfach entschieden hat – in gravierenden Fällen sogar eine Zulassungsentziehung rechtfertigen (vgl BSGE 34, 252 = SozR Nr 36 zu § 368a RVO; BSGE 60, 76 = SozR 2200 § 368a Nr 15; BSG USK 93 142). Mit diesen Gesichtspunkten und dieser Rechtsprechung hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt.
Nach alledem ist die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Kostenfolge entsprechend § 193 Abs 1 und 4 SGG zu verwerfen.
Fundstellen