Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Das LSG Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 26.1.2017 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung ab 1.1.2010 verneint.
Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil ausschließlich Verfahrensmängel geltend.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 20.4.2017 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, weil sie den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
Hierfür müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).
Das Vorbringen der Klägerin entspricht diesen Erfordernissen nicht. Soweit sie eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) rügt, weil das LSG einem von ihr schriftsätzlich gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens auf psychiatrischem und kardiologischem Gebiet ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei, fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung, dass sie bzw ihr damaliger Prozessbevollmächtigter diesen Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 26.1.2017 durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten oder dass das Berufungsgericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergegeben habe (zu den weiteren Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge s BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 8). Nur dann kann nämlich davon ausgegangen werden, dass es für das Berufungsgericht klar war, dass es sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung im Urteil mit dem Antrag befassen müsse, wenn es ihm nicht folge (Warnfunktion des Beweisantrags, s BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Deshalb ist der Vortrag der Klägerin nicht ausreichend, ihr damaliger Prozessbevollmächtigter habe mit Schriftsatz vom 7.1.2016 eine weitere medizinische Sachaufklärung bzw Einholung eines Gutachtens auf psychiatrischem und kardiologischem Fachgebiet angeregt.
Soweit die Klägerin die vom LSG in den Entscheidungsgründen vorgenommene "Wertung" in Bezug auf die attestierte psychische Erkrankung als "fehlerhaft" rügt, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG kann jedoch eine Verfahrensrüge gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG nicht gestützt werden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10862077 |