Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist - unbeschadet der Versäumung der Begründungsfrist - schon deshalb unzulässig, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, noch der der grundsätzlichen Bedeutung in der gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet wird (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Die Beschwerde wird diesen Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Der Kläger macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Begründung geltend, das LSG habe Vortrag nicht vollständig berücksichtigt, zeigt aber nicht auf, welcher Vortrag das konkret gewesen sein soll. Die Formulierung "Das Landessozialgericht hat zu Unrecht mitgeteilt, dass der Vortrag bei lebensnaher Betrachtung nicht so gewesen sein könne." deutet vielmehr darauf hin, dass das LSG den Vortrag des Klägers durchaus berücksichtigt, aber nur anders gewürdigt hat. Auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ein Verfahrensmangel aber grundsätzlich nicht gestützt werden. Auch eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur dann von Bedeutung sein, wenn die Verfahrensrüge sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Einen solchen Beweisantrag benennt die Beschwerde nicht.
2. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht gerecht. Bei der Frage, "Liegt bereits eine Probearbeit/Beschäftigungsverhältnis und damit eine Aufhebung des Arbeitslosengeldanspruches vor, wenn tatsächlich keiner Arbeit nachgegangen wird, sondern sich nur die Arbeitsabläufe angesehen werden?", handelt es sich schon nicht um eine abstrakt zu beantwortende Rechtsfrage. Abgesehen davon, dass diese Frage an einen offenbar so nicht festgestellten Sachverhalt anknüpft, zielt sie auch auf die Rechtsanwendung im Einzelfall, deren mögliche Unrichtigkeit die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen vermag.
3. Weil die Nichtzulassungsbeschwerde ohnehin unzulässig ist, erledigt sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde, über den der Senat nicht ohne weiteres hätte entscheiden können. Denn trotz des Vortrags der Bevollmächtigen des Klägers, dass eine ausdrücklich beauftragte Mitarbeiterin es versäumt habe, "die Fristen" zu notieren, erscheint zweifelhaft, dass die Bevollmächtigte ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14578913 |