Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.03.1998) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. März 1998 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die für die Zulassung der Revision auf einen Verfahrensmangel im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) gestützte Rüge ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Auflage, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen an die Begründung hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend Rechnung getragen.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur dann gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die insoweit vom Beschwerdeführer gerügten Aufklärungsmängel – Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bzw Unterlassung, eine erneute Untersuchung durch Prof. Dr. S. … zu veranlassen – sind nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere fehlt es an der Bezugnahme auf einen berücksichtigungsfähigen Beweisantrag; der Kläger bezeichnet keinen solchen Antrag, sondern trägt vor, das Gericht hätte die weitere Beweiserhebung von Amts wegen veranlassen müssen. Dies reicht indes nicht aus, um einen nicht gestellten Beweisantrag zu ersetzen.
Soweit der Kläger weiter als Verfahrensmangel rügt, das LSG hätte ihm im Hinblick auf die „Empfehlungen gewisser Verbände”, auf die es abgehoben habe, einen entsprechenden Hinweis geben müssen, um ihm die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Weise Beweiserhebungen zu beantragen seien, kann dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Hält das LSG eine bestimmte Beweiserhebung für notwendig, so hat es nicht einen entsprechenden Beweisantrag herbeizuführen, sondern den Beweis auch ohne Antrag zu erheben. Der Beweisantrag hat daher grundsätzlich nur Bedeutung im Rahmen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Ist aber ein Beweisantrag nicht gestellt worden, so kann ein nicht gestellter Beweisantrag nicht über den Umweg des § 106 Abs 1 SGG und des § 112 Abs 2 SGG zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 13).
Die weiteren Ausführungen des Klägers betreffen die Rüge, das LSG habe in bezug auf die ärztlichen Feststellungen des Dr. T. … eine unrichtige Meinung vertreten bzw diese falsch ausgelegt. Damit rügt er die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Eine solche Rüge ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde indes nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Hinweis soll keinesfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beweiswürdigung durch das LSG andeuten.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen