Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 19. Dezember 1996 wird verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) begehrt, muß in der Beschwerdebegründung dargelegt werden, welche Rechtsfrage zur Überprüfung gestellt werden soll und inwiefern diese Rechtsfrage klärungsbedürftig, in dem anhängigen Rechtsstreit klärungsfähig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Der Kläger hält aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Rechtsfortbildung dahingehend für geboten, daß die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen auf Behandlungen durch einen Heilpraktiker erstreckt wird. Er geht jedoch nicht darauf ein, daß sich das Bundessozialgericht (BSG) mit der Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Behandlung durch einen Heilpraktiker bereits mehrfach befaßt und entschieden hat, daß der in § 15 Abs 1 und § 27 Abs 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelte Arztvorbehalt einen generellen Ausschluß nichtärztlicher Heilbehandler von der selbständigen und eigenverantwortlichen Behandlung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen beinhaltet (vgl zB Urteile des 6. Senats vom 1. März 1979 – BSGE 48, 47 = SozR 2200 § 368 Nr 4 und vom 12. Mai 1993 – BSGE 72, 227 = SozR 3-2500 § 15 Nr 2; Urteil des erkennenden Senats vom 11. Oktober 1994 – 1 RK 26/92 – in USK 94128 = Die Leistungen 1996, 54 ff; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Arztvorbehalts vgl auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1988 – BVerGE 78, 155 = SozR 2200 § 368 Nr 11). Damit ist die Klärungsbedürftigkeit der angesprochenen Rechtsfrage nicht dargetan. Existiert zu einem Problem schon eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, so kann ein Bedarf an weiterer Klärung allenfalls dann angenommen werden, wenn dieser Rechtsprechung in erheblichem Umfang und mit beachtlichen Argumenten widersprochen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Dafür wird nichts vorgetragen. Die Beschwerde setzt sich weder selbst mit der erwähnten Judikatur auseinander noch zeigt sie auf, daß dagegen von anderer Seite fundierte Einwände erhoben worden wären.
Da die Begründung somit nicht den gesetzlichen Erfordernissen genügt, muß die Nichtzulassungsbeschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 SGG verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen