Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Beigeladenen zu 5. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. November 1995 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist teils unbegründet, teils unzulässig.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫), ob Anträgen zugelassener Vertragsärzte auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes nach § 32b Abs 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) auch dann zu entsprechen ist, wenn der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen für den betroffenen Planungsbereich eine Überversorgung festgestellt hat, soweit der maßgebliche Antrag noch vor dem 1. Januar 1993 bzw zumindest vor der Feststellung einer Überversorgung gestellt worden ist. Dieser Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, weil der Senat darüber mit Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 6 RKa 82/95 entschieden hat. Aus Sinn und Zweck der Übergangsregelung des Art 33 § 3 Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) ergibt sich danach, daß im Jahre 1993 Anträgen niedergelassener Vertragsärzte auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in ihrer Praxis unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge zwischen Antragstellung und Entscheidung des Landesausschusses über das Bestehen einer Überversorgung im betroffenen Planungsbereich nicht entsprochen werden durfte, wenn tatsächlich Überversorgung festgestellt wird. Das gilt auch für Anträge, die schon vor Inkrafttreten des § 32b Ärzte-ZV am 1. Januar 1993 gestellt worden sind. Das Rechtsinstitut des ganztags beschäftigten angestellten Arztes in der Praxis eines niedergelassenen Vertragsarztes ist durch den Gesetzgeber des GSG zum 1. Januar 1993 geschaffen und von vornherein unter den Vorbehalt gestellt worden, daß bei Feststellung einer Überversorgung für den betroffenen Planungsbereich die Genehmigung zur Anstellung eines Arztes ebensowenig erteilt werden darf, wie dort ein Arzt noch zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen werden kann. Daß diese Rechtsfolge nicht dadurch umgangen werden konnte, daß Anträge auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes bereits im Dezember 1992 vor dem formellen Inkrafttreten des Gesetzes gestellt worden sind, liegt auf der Hand.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es habe grundsätzliche Bedeutung, ob in seinem Fall die Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten Arztes wegen des Bestehens eines Sonderbedarfs nach den Nrn 43 und 24 der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte zu erteilen sei, ist die Beschwerde unzulässig, weil die grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Wer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt, muß vortragen, daß sich die zu treffende Entscheidung des Bundessozialgerichts über den Einzelfall hinaus auswirken wird und daß die Rechtsfrage im Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Beigeladenen zu 5) nicht. Die möglicherweise rechtsgrundsätzlich bedeutsamen Ausführungen des LSG zu der verfahrensrechtlichen Frage, ob im Genehmigungsverfahren nach § 32b Abs 2 Ärzte-ZV auch über das Vorliegen eines Sonderbedarfs mitzuentscheiden sei, zieht der Beschwerdeführer nicht in Zweifel, sondern nimmt sie – weil für seinen Rechtsstandpunkt günstig – hin. Darüber hinaus legt er lediglich dar, weshalb das Berufungsgericht den Tatbestand der Nr 24a der Bedarfsplanungs-Richtlinien falsch aufgefaßt und den aus seiner Sicht bestehenden „lokalen Versorgungsbedarf” zu Unrecht verneint habe. Auch zu dem vom Berufungsgericht verneinten „besonderen Versorgungsbedarf” iS der Nr 24b der Bedarfsplanungs-Richtlinien beschränkt sich die Beschwerdebegründung auf Ausführungen darüber, daß das Berufungsgericht zu einer unzutreffenden Anwendung der Vorschrift gelangt sei, und macht geltend, nach alledem bedürfe es der höchstrichterlichen Entscheidung, wie der Begriff des „besonderen Versorgungsbedarfs” auszulegen sei und ob die Gerichte den Bedarfsplanungs-Richtlinien einen „über den konkreten Wortlaut hinausgehenden Inhalt geben” könnten. Damit wird jedoch eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, die zur Zulassung der Revision führen könnte, nicht einmal ansatzweise bezeichnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG. Der Senat hat aus Billigkeitsgründen davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und des Beklagten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen, weil die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einlegung im Februar 1996 Aussicht auf Erfolg hatte. Die Frage, ob Art 33 § 3 Abs 3 GSG der Genehmigung der Anstellung von Ärzten entgegensteht, wenn die Antragstellung der Feststellung einer Überversorgung durch den Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen zeitlich vorangegangen ist, war zu diesem Zeitpunkt höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage ist erst durch das Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache 6 RKa 82/95 entfallen.
Fundstellen