Verfahrensgang

Thüringer LSG (Beschluss vom 22.08.2022; Aktenzeichen L 11 KA 102/22 B)

SG Gotha (Entscheidung vom 28.12.2021; Aktenzeichen S 2 KA 2279/19 ER)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 05.06.2023; Aktenzeichen B 5 SF 5/23 S)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 28. September 2022 - B 6 KA 2/22 AR - werden als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I

Durch Beschluss vom 28.9.2022 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Thüringer LSG vom 22.8.2022 (L 11 KA 102/22 B) unter gleichzeitiger Ablehnung seines Antrags auf Beiordnung einer besonderen Vertreterin für das Verfahren der Beschwerde als unzulässig verworfen. Gegen den ihm am 11.10.2022 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom 26.11.2022, eingegangen beim BSG am 22.12.2022, "Erinnerung… Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.

II

Der einzig denkbare normierte Rechtsbehelf gegen den Senatsbeschluss vom 28.9.2022 ist die Anhörungsrüge (§ 178a SGG). Der Rechtsbehelf ist jedoch aus mehreren Gründen unzulässig. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Beschwerde richtet, ist sie schon deshalb formwidrig, weil sie nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) innerhalb der zweiwöchigen Anhörungsrügefrist (§ 178a Abs 2 Satz 1 SGG) erhoben worden ist. Im Übrigen kann dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnommen werden, inwiefern der Senat bei seiner Entscheidung, die allein auf der Unanfechtbarkeit des Beschlusses des LSG (§ 177 SGG) beruht, den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte (§ 178a Abs 2 Satz 5 iVm Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG).

Es kann offenbleiben, ob neben der gesetzlich normierten Anhörungsrüge eine sog "Gegenvorstellung" als Rechtsbehelf weiterhin in Betracht kommt (vgl BSG Beschluss vom 10.7.2013 - B 5 R 185/13 B - juris RdNr 2 mwN) und ob der Vortrag des Antragstellers als solcher auszulegen ist. Jedenfalls ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht, insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist oder zu grobem prozessualen Unrecht führt (vgl BSG Beschluss vom 28.7.2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr 3 RdNr 5; BSG Beschluss vom 10.7.2013 - B 5 R 185/13 B - juris RdNr 3).

Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass es bei wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen erhobenen Anhörungsrügen/Gegenvorstellungen auf Dauer nicht der Entscheidung hierüber bedarf (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 6 f unter Hinweis auf BVerfG). Weitere vergleichbare Eingaben des Antragstellers werden zwar geprüft, aber nur noch beschieden werden, wenn hierfür objektiv ein rechtliches Interesse erkennbar ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Festsetzung eines gesonderten Streitwerts für das Anhörungsrügeverfahren ist entbehrlich, da als Gerichtsgebühr ein fester Betrag anfällt, der nicht nach dem Streitwert bemessen wird (Nr 7400 des Kostenverzeichnisses Anlage 1 zum GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).

Oppermann                                       Rademacker                                 Loose

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15554524

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