Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 11.12.2019; Aktenzeichen L 16 KR 355/19)

SG Düsseldorf (Urteil vom 25.03.2019; Aktenzeichen S 47 KR 386/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat mit einem - an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten -, von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 23.12.2019 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG vom 11.12.2019 Beschwerde eingelegt. Der angefochtene Beschluss ist dem Kläger am 16.12.2019 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13703796

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