Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage. Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Einstiegsgeld nach SGB 2. unbestimmte Rechtsbegriffe. fehlende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zu Eingliederungszuschüssen nach SGB 3
Orientierungssatz
1. Die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage, ob es sich bei den Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs 1 SGB 2 "Überwindung der Hilfebedürftigkeit" und zur "Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich" um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, die der vollen richterlichen Nachprüfbarkeit unterliegen, ist nicht ausreichend dargelegt, wenn keine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zu den Eingliederungszuschüssen nach § 217 SGB 3 erfolgt (vgl BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 20/05 R = SozR 4-4300 § 324 Nr 2).
2. Es genügt nicht darauf hinzuweisen, dass noch keine Entscheidungen des BSG zu § 29 SGB 2 vorliegen würden und insofern offen sei, inwieweit die Ausführungen in der genannten Entscheidung des BSG zu § 217 SGB 3 übertragbar seien. Denn gerade dann, wenn bereits zu einer Parallelvorschrift, nämlich § 217 SGB 3, Rechtsprechung des BSG vorliegt und außerdem bereits der Gesetzestext die Antwort auf die gestellte Frage nach Meinung des Schrifttums nahelegt, ist ein spezifischer Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit erforderlich.
Normenkette
SGG § 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB 2 § 29 Abs. 1; SGB 3 § 217
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz sind nicht in der durch § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.
1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Bescherdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 65 mwN).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger wirft zwar die Rechtsfrage auf, ob sich das vom Gesetzgeber dem Leistungsträger im Rahmen des § 29 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) eingeräumte Ermessen auch auf die Tatbestandsvoraussetzungen "Überwindung der Hilfebedürftigkeit" und "zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich" bezieht oder es sich hierbei um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, die einer vollen richterlichen Kontrolle unterliegen. Er zeigt indes bereits die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht auf. Denn eine Rechtsfrage ist ua dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sich die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl BSG SozR 1300 § 13 Nr 1; stRspr). Zu diesbezüglichen Darlegungen bestand hier umso mehr Anlass, als die Beschwerdebegründung insoweit zutreffend selbst vorträgt, dass das zitierte Schrifttum einhellig davon ausgeht, dass es sich hinsichtlich der genannten Tatbestandsvoraussetzungen um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, die einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Letzteres hat - wie in der Beschwerdebegründung ebenfalls ausgeführt worden ist - das Bundessozialgericht (BSG) bereits durch seine Rechtsprechung zu den Eingliederungszuschüssen nach § 217 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) klargestellt. Der Kläger hätte deshalb in Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung dartun müssen, dass und inwiefern sich die aufgeworfene Frage unmittelbar aus dem Gesetz oder anhand der vorliegenden Rechtsprechung des BSG noch nicht oder nicht umfassend beantworten lässt. Hierfür genügt nicht - wie der Kläger offenbar meint - darauf hinzuweisen, dass zu der Vorschrift des § 29 SGB II iVm der genannten Rechtsfrage noch keine Rechtsprechung des BSG vorliege und demzufolge auch noch offen sei, inwieweit die Ausführungen in der Entscheidung des BSG vom 6. April 2006 (B 7a AL 20/05 R) zu § 217 SGB III auf die genannten Tatbestandsvoraussetzungen übertragbar seien. Denn gerade dann, wenn bereits zu einer Parallelvorschrift, nämlich § 217 SGB III, Rechtsprechung des BSG vorliegt und außerdem bereits der Gesetzestext die Antwort auf die gestellte Frage nach Meinung des Schrifttums nahelegt, wäre ein spezifischer Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit erforderlich gewesen. Es handelt sich bei der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage offensichtlich nicht um eine spezifische Rechtsfrage aus dem Gebiet des SGB II, zu dem denknotwendigerweise noch wenig höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt.
2. Ebenso erfüllt die Beschwerdebegründung die Darlegungserfordernisse für den weiter geltend gemachten Zulassungsgrund einer Divergenz nicht.
Um eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zu bezeichnen, hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) einerseits und in einer Entscheidung zB des BSG andererseits aufzuzeigen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Mit seinen Ausführungen zur hilfsweisen Zulassung wegen einer Divergenz arbeitet der Kläger schon keine Rechtssätze heraus und stellt diese einander gegenüber. Im Gegenteil trägt die Beschwerdebegründung selbst vor, das LSG habe die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs 1 Satz 1 SGB II gar nicht geprüft, sondern darauf abgestellt, dass im Rahmen des § 29 SGB II eine Ermessensentscheidung zu treffen sei (S 5 der Beschwerdebegründung). Der Kläger behauptet mit diesen Ausführungen im Kern die Unrichtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache selbst. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist indes nicht, ob das Berufungsgericht die Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; stRspr).
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist daher nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen