Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2000 wird abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung und die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von 6.581,05 DM.
Der Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger und stellte am 22. Oktober 1991 einen Asylantrag beim Landratsamt C. …. Er durfte sich aufgrund einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens lediglich im Landkreis C. … aufhalten. Unter dem Namen V. … B. … übte der Kläger versicherungspflichtige Tätigkeiten im Raum T. … aus und beantragte beim Arbeitsamt T. … unter diesem Namen die Bewilligung von Alhi. Er erhielt die Leistung für die Zeit vom 5. September 1995 bis 1. Februar 1996 und vom 15. März bis 23. Juli 1996.
Nachdem die Beklagte von der Doppelidentität des Klägers erfahren hatte, nahm sie die Alhi-Bewilligung zurück und forderte den Kläger zur Erstattung auf. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht abgewiesen (Urteil vom 7. Dezember 1999).
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte auf Anfrage des Landessozialgerichts (LSG) vom 24. Juni 2000 mitgeteilt, daß sie sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erkläre. Das LSG hat die Berufung des Klägers durch ein ohne mündliche Verhandlung ergangenes Urteil vom 12. Dezember 2000 zurückgewiesen. Das LSG hat im wesentlichen ausgeführt, die Alhi-Bewilligungsbescheide seien rechtswidrig, denn es fehle bereits an einer wirksamen persönlichen Arbeitslosmeldung beim zuständigen Arbeitsamt gemäß § 105 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Die Arbeitslosmeldung diene auch dazu, tunlichst wahrheitsgemäße Angaben über den Eintritt des Versicherungsfalls herbeizuführen. Aus diesem Grunde seien die nicht der Wahrheit entsprechenden Arbeitslosmeldungen des Klägers unter falschem Namen unwirksam. Die Bewilligung sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Kläger der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe. Nach § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG sei dazu erforderlich, daß er eine Beschäftigung ausüben könne und dürfe. Unter seiner wirklichen Identität habe der Kläger weder über eine Arbeitserlaubnis verfügt, noch sei eine solche für ihn beantragt worden. Die Rechtswidrigkeit der Bewilligung beruhe auf den vorsätzlichen Falschangaben des Klägers.
Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers, die er auf einen Verfahrensmangel sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt. Das LSG habe unter Verstoß gegen den Grundsatz der notwendigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Berufung entschieden. Eine Einverständniserklärung sei nicht abgegeben worden. Die angefochtene Entscheidung könne auch auf dem genannten Verfahrensmangel beruhen. Grundsätzliche Bedeutung komme der Frage zu, ob allein die Tatsache, daß jemand bei seiner persönlichen Arbeitslosmeldung den gleichen falschen Namen nenne, mit dem er seit Jahren in Deutschland lebe und mit dem er zuvor gearbeitet und Beiträge eingezahlt habe, dazu führe, daß dieser Vorgang nicht als persönliche Arbeitslosmeldung anzusehen sei. Ferner habe er – der Kläger – sich verfügbar im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsamtes in T. … aufgehalten. Er sei während des fraglichen Leistungszeitraums im Besitz einer von der Kreisverwaltung T. … -S. … ausgestellten Aufenthaltsgestattung gewesen, die nicht mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden sei.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Zulässig ist die Beschwerde, soweit der Kläger einen Verstoß gegen § 124 Abs 2 SGG bzw die Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs rügt. Der Kläger hat eine Verletzung des § 124 Abs 2 SGG bezeichnet, denn er hat – wie sich aus den Akten des LSG ergibt – sein Einverständnis zur Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung nicht erteilt. Die Beschwerdebegründung enthält auch Ausführungen dazu, daß die Entscheidung auf dem Mangel beruhen kann, wobei zu berücksichtigen ist, daß an die Darlegungen zum „Beruhenkönnen” wegen der besonderen Bedeutung der mündlichen Verhandlung (vgl BSGE 53, 83 = SozR 1500 § 124 Nr 7) keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind.
Die Beschwerde ist insoweit jedoch unbegründet. Zwar liegt der behauptete Verfahrensmangel tatsächlich vor, jedoch kann – wie dies nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG erforderlich ist – die angefochtene Entscheidung nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen. Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung stellt im sozialgerichtlichen Verfahren keinen absoluten Revisionsgrund dar und kann einem absoluten Revisionsgrund nicht nach § 551 Nr 5 Zivilprozeßordnung iVm § 202 SGG gleichgestellt werden (BSGE 53, 83, 85 = SozR 1500 § 124 Nr 7). Da die Verletzung des § 124 Abs 2 SGG nur ein relativer Revisionsgrund ist, führt er als Verfahrensmangel nur zur Zulassung der Revision, wenn die angefochtene Entscheidung auf dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung beruhen kann.
Die Rechtsausführungen in der Beschwerdebegründung geben – auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes – keinen Anhaltspunkt dafür, daß das LSG bei Gewährung des rechtlichen Gehörs anders entschieden hätte. Hier beruht das Urteil des LSG nicht darauf, daß das Einverständnis des Klägers zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht vorlag. Denn aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung sowie dem gesamten übrigen Vorbringen im Verfahren ergibt sich keinerlei Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der streitigen Rücknahmeentscheidung.
In der Sache kann der Kläger keinen Erfolg haben, weil die Angriffe gegen die Rechtsauffassung des LSG, die Alhi-Bewilligungsbescheide seien rechtswidrig gewesen, nicht zutreffen. Dabei kann dahinstehen, ob der Annahme des LSG, die Arbeitslosmeldung unter falschem Namen sei unwirksam, zu folgen ist. Denn der Kläger war im fraglichen Zeitraum jedenfalls nicht verfügbar. Hierzu gehört nach § 103 Abs 1 Nr 1 AFG, daß der Arbeitslose eine zumutbare, nach § 168 AFG die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Die Verfügbarkeit des Arbeitslosen ist gegeben, wenn der Arbeitslose aktuell durch nichts daran gehindert wird, ohne Verzug eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen (BSGE 62, 166, 170 = SozR 4100 § 103 Nr 39).
Ausländische Arbeitnehmer bedürfen zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung einer Arbeitserlaubnis. Die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung ist zu verneinen, wenn dem arbeitslosen Ausländer im Falle einer Beschäftigungsmöglichkeit eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt werden darf. Dies traf im Falle des Klägers zu. Im Hinblick auf seine falsche Namensangabe hätte das Arbeitsamt dem Kläger eine Arbeitserlaubnis nach § 19 AFG für eine Beschäftigung nicht erteilen dürfen. Dies gilt unabhängig vom Bestehen einer (rechtswidrigen) Aufenthaltsgestattung durch die Ausländerbehörde, denn die Arbeitserlaubnis kann nur für einen bestimmten Arbeitnehmer erteilt werden, dessen Identität dem Arbeitsamt folglich bekannt sein muß. Eine Bindung des Arbeitsamtes an die Entscheidung der Ausländerbehörde ist hinsichtlich der Identität des Ausländers nicht vorgesehen.
2. Im übrigen ist die Beschwerde unzulässig, weil in der Begründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht dargelegt ist.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist in der Weise darzutun, daß die angestrebte Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) geeignet ist, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Rechtsfortbildung zu fördern. In diesem Sinne ist die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage über den entschiedenen Einzelfall hinaus nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre und ihre Klärungsfähigkeit nach den Gegebenheiten des zu beurteilenden Falles darzulegen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 7, 13 und 65; BVerwG NJW 1993, 2825 f).
Soweit in der Beschwerdebegründung eine Rechtsfrage zur Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung bei Doppelidentität eines Ausländers formuliert wird, fehlt es jedenfalls an deren Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren. Denn die Rechtswidrigkeit der Alhi-Bewilligung ergibt sich schon daraus, daß der Kläger wegen der falschen Namenangabe während des Alhi-Bewilligungszeitsraums keine beitragspflichtige Beschäftigung ausüben durfte. Ausführungen dazu, daß im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit des Klägers Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären wären, enthält die Beschwerdebegründung nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1175236 |
SozSi 2003, 178 |