Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 10 963,88 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin als Arbeitgeberin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 10.963,88 Euro gegenüber der Beklagten zu erstatten hat, die anlässlich der Zahlung von Arbeitslosengeld an den Arbeitnehmer S. geleistet worden sind (Bescheid vom 21.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2013). Das SG Nürnberg hat die Verwaltungsentscheidungen aufgehoben (Urteil vom 17.2.2016). Auf die Berufung der Beklagten hat das Bayerische LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.2.2017). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde vom 28.3.2017.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ). Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 RK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Indem die Klägerin ausführt, das "Entstehen und die Fälligkeit von Beitragsansprüchen ist eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage", hat sie gerade keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN).
Auch ist versäumt worden, die über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung (Breitenwirkung) aufzuzeigen. Die erforderliche übergreifende Relevanz liegt dann vor, wenn die Rechtsfrage auch für weitere Fälle maßgeblich und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (BSG Beschluss vom 26.1.2012 - B 5 R 334/11 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 19.1.1981 - 7 BAr 69/80 - SozR 1500 § 160a Nr 39 S 58). Dass sich die geltend gemachte Rechtsfrage als solche in der Rechtspraxis in einer Vielzahl von Erstattungsfällen stellt und damit "Breitenwirkung" entfaltet, hat die Klägerin behauptet, aber nicht dargetan.
Zudem ist weder die Klärungsfähigkeit noch die Klärungsbedürftigkeit mit dem Hinweis darauf, das Urteil des BSG vom 25.9.1981 (12 RK 58/80 - BSGE 52, 152 = SozR 2200 § 405 Nr 10) widerspreche "der Entstehensregel des § 22 Abs. 1 SGB IV und der Fälligkeitsbestimmung gem. § 23 Abs. 1 SGB IV" und die "bisherige Rechtsprechung des BSG zu der Fälligkeit der Beitragsansprüche" sei revisionsrechtlich zu überprüfen, in der gebotenen Weise aufgezeigt worden. Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Frage erneut klärungsbedürftig werden, doch ist hierfür darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (BSG Beschluss vom 3.8.2016 - B 12 P 4/15 B - Juris RdNr 5 mwN). Daran fehlt es hier.
Im Kern wendet sich die Klägerin gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Mit der Behauptung, das Urteil des LSG sei inhaltlich rechtsfehlerhaft, lässt sich die Zulassung der Revision aber nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und Abs 3 S 1, § 47 Abs 1 S 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 S 1 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11022583 |