Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das bezeichnete Urteil vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S., D., beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn die Klägerin hat keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG entscheiden.
Die Klägerin hat sinngemäß den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend gemacht, indem sie ausgeführt hat, das angefochtene Urteil des LSG sei nicht mit der ständigen Rechtsprechung des BSG zur Frage des schlüssigen Konzepts vereinbar. Dies genügt den Darlegungsanforderungen nicht.
Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
Vorliegend fehlt es bereits an der genauen Bezeichnung eines Rechtssatzes in der Entscheidung des LSG, der von einem Rechtssatz des BSG abweichen soll. Auch ein Rechtssatz aus Entscheidungen des BSG wird weder aufgeführt, noch eine Entscheidung zitiert, die diesen Rechtssatz enthalten soll. Die Ausführungen der Klägerin erschöpfen sich vielmehr darin zu kritisieren, dass das LSG über Bedarfe für Unterkunft und Heizung aufgrund einer unzureichenden Datengrundlage entschieden habe. Daraus lässt sich ein abstrakter Rechtssatz nicht ableiten.
Soweit die Klägerin darüber hinaus ebenfalls sinngemäß einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) rügt, weil das LSG gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) verstoßen habe, fehlt es an den Voraussetzungen für die Geltendmachung eines solchen Verfahrensmangels. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels nur auf eine Verletzung des § 103 SGG gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Klägerin hat insoweit weder dargelegt, dass überhaupt ein Beweisantrag gestellt worden ist, noch wie dieser gelautet haben soll, sodass auch eine Zulassung der Revision wegen eines solchen Verfahrensmangels nicht in Betracht kommt.
PKH gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO ist der Klägerin nicht zu bewilligen, weil - ungeachtet der Tatsache, dass sie trotz nochmaliger Erinnerung keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat - die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11261081 |