Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R, B, beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
a) Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diese Voraussetzungen sind hier schon deswegen nicht erfüllt, weil der Kläger keine konkrete Rechtsfrage benannt hat. Er hat vielmehr lediglich die Umstände des Einzelfalls geschildert, die dem Verfahren für ihn persönlich erhebliche Relevanz verleihen. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist im Übrigen nicht, ob das Berufungsgericht im konkreten Einzelfall richtig entschieden hat (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70).
b) Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Der Kläger bezeichnet indes auch einen Verfahrensfehler nicht hinreichend. Soweit er rügt, das LSG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, behauptet er nicht, in der mündlichen Verhandlung einen zuvor gestellten Beweisantrag aufrechterhalten zu haben (siehe zu dieser Voraussetzung nur Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl, § 160 SGG RdNr 230 f mwN, Stand 14.10.2020). Zwar sind insoweit an einen unvertretenen Beteiligten verminderte Anforderungen zu stellen, jedoch muss auch dieser deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht (BSG vom 8.5.2018 - B 1 KR 3/18 B - juris RdNr 5). Eine solche Äußerung des Klägers im Berufungsverfahren lässt sich der Beschwerdebegründung jedoch nicht entnehmen. Sie macht auch nicht geltend, dass der Kläger, wäre er in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten gewesen, einen Beweisantrag gestellt hätte.
Auch mit der vom Kläger als Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren gerügten verspäteten Entscheidung des LSG über seinen PKH-Antrag (erst im Termin zur mündlichen Verhandlung) wird kein Verfahrensmangel bezeichnet. Zwar ist allgemein anerkannt, dass die ablehnende Entscheidung über PKH zeitgleich mit der Entscheidung in der Hauptsache die in Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG gewährleistete Rechtsschutzgleichheit und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen kann (BVerfG vom 26.6.2003 - 1 BvR 1152/02 - SozR 4-1500 § 73a Nr 1; BSG vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 9; BSG vom 25.6.2021 - B 13 R 94/20 B - juris RdNr 13; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 73a RdNr 11 mwN). Die Beschwerdebegründung lässt jedoch nicht erkennen, dass der mit Schriftsatz vom 22.3.2021 gestellte PKH-Antrag vor der mündlichen Verhandlung vom 26.3.2021 entscheidungsreif gewesen wäre. Der Kläger trägt nicht vor, dass er dem LSG rechtzeitig seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenbart hat, und legt nicht dar, unter welchem Gesichtspunkt für das Berufungsverfahren eine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden haben sollte (vgl hierzu BSG vom 2.9.2019 - B 14 AS 251/18 B - juris RdNr 6 mwN). Der allgemeine Hinweis auf die regelmäßige Schwierigkeit sozialgerichtlicher Verfahren reicht insoweit nicht aus. Schließlich trägt der Kläger auch nicht vor, einen Verlegungsantrag gestellt zu haben, um eine Entscheidung über seinen PKH-Antrag vor der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen.
Schließlich hat der Kläger auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 Halbsatz 1 SGG) durch eine vermeintliche Überraschungsentscheidung nicht hinreichend bezeichnet. Er macht insofern sinngemäß geltend, dass sich das LSG auf einen in der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten befindlichen Bericht gestützt habe, der ihm unbekannt gewesen sei. Voraussetzung für eine erfolgreiche Gehörsrüge ist allerdings, dass der Beschwerdeführer darlegt, dass er seinerseits alles Zumutbare getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr; vgl etwa BVerfG vom 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07; BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 47/15 R - BSGE 122, 25 = SozR 4-1500 § 114 Nr 2, RdNr 36; BSG vom 30.8.2018 - B 2 U 230/17 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 38). Daran fehlt es hier. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass der Kläger alles ihm Zumutbare unternommen hat, um im schriftlichen Verfahren Akteneinsicht zu nehmen (§ 120 Abs 1 SGG) oder im Termin zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen (§ 111 Abs 1 SGG). Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht vorgebracht hat, einen Verlegungsantrag gestellt zu haben.
2. Weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO), ist dem Kläger auch keine PKH zu bewilligen. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14949577 |