Verfahrensgang

SG Marburg (Entscheidung vom 16.10.2017; Aktenzeichen S 15 R 36/15)

Hessisches LSG (Urteil vom 25.10.2019; Aktenzeichen L 5 R 388/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Hessischen LSG - zugestellt am 11.11.2019 - hat der Kläger durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten am 9.12.2019 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 13.2.2019 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG).

Mit Schriftsatz vom 23.1.2020 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Der Kläger ist hiervon mit Schreiben des BSG vom 24.1.2020 unterrichtet worden.

Das Rechtsmittel ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Es ist nicht innerhalb der bis zum 13.2.2020 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden. Eine weitere Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist lässt § 160a Abs 2 Satz 2 SGG nicht zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13777009

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