Verfahrensgang
LSG Mecklenburg-Vorpommern (Entscheidung vom 22.08.2017; Aktenzeichen S 10 AS 433/16) |
LSG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 24.09.2020; Aktenzeichen S 8 AS 187/20 KL) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. September 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger selbst hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG im Wiederaufnahmeverfahren L 8 AS 176/20 KL Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. In dem der Wiederaufnahmeklage zugrunde liegenden Verfahren L 10 AS 433/16 hatte das LSG die auf höheres Alg II von Januar bis Juni 2016 für den Kläger als alleinstehenden Leistungsberechtigten gerichtete Berufung durch Urteil vom 22.8.2017 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die wegen der Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung eingelegte Beschwerde (B 14 AS 363/17 B) hatte der Senat mit Beschluss vom 9.1.2018 verworfen, weil sie nicht innerhalb der (verlängerten) Begründungsfrist durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers begründet worden war.
Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG vom 24.9.2020 erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die Wiederaufnahmeklage des Klägers wegen des Urteils im Verfahren L 10 AS 433/16 sei unzulässig, weil der Kläger Wiederaufnahmegründe nicht schlüssig behauptet habe, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erfolgreich einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit er Verstöße des LSG wegen der Verfahrensführung in dem Rechtsstreit L 10 AS 433/16 behauptet, sind diese im Wiederaufnahmeverfahren nach Maßgabe des § 179 Abs 1 SGG iVm §§ 578 ff ZPO und § 179 Abs 2 SGG zu beurteilen gewesen. Dafür, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, wegen Verfahrensmängeln des Wiederaufnahmeverfahrens die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erfolgreich zu begründen, gibt es keine Anhaltspunkte. Wegen der vom Kläger im Wiederaufnahmeverfahren geltend gemachten unzureichenden Amtsermittlung ist bezogen auf das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen nichts ersichtlich. Die nach Aktenlage vom Kläger im Verfahren L 10 AS 433/16 vorgenommene Ablehnung "der bearbeitenden Kammern" für alle seine offenen Verfahren wäre unabhängig von der Pauschalität der Ablehnungsanträge (vgl BSG vom 5.7.2018 - B 13 R 32/15 BH - juris, RdNr 13 ff) ebenfalls kein Verfahrensmangel des Wiederaufnahmeverfahrens, sondern ggf Voraussetzung eines Wiederaufnahmegrundes (vgl § 579 Abs 1 Nr 1, Abs 2 ZPO).
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14456151 |