Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mit Urteil vom 3.12.2018 hat das Hessische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin trägt als Rechtsfrage vor, der sie grundsätzliche Bedeutung beimisst,
"ob es die spezielle Lebenssituation sowie die besondere physische und psychische Verletzlichkeit schwerstbehinderter Personen, insbesondere solcher mit Glasknochenkrankheit, im Lichte des UN-Übereinkommens über die Rechts von Menschen mit Behinderungen nicht nahelegen, diese vor der bedrückenden und verunsichernden Erfahrung der Verschlechterung ihrer langjährig erarbeiteten und gewohnten finanziellen Lage infolge Neuanschaffung eines Kraftfahrzeuges zu behüten und also Sonderverhältnisse und somit eine besondere Härte im Sinne von § 9 KfzHV bereits dann zu erwägen und anzunehmen, wenn besagte Personen infolge Neuanschaffung eines Kraftfahrzeuges plötzlich erheblich höheren als den bislang zur Finanzierung des alten Kfz aufzubringenden finanziellen Belastungen sowie entsprechenden Einschränkungen des erlangten Lebensstandards und somit auch des gewonnenen Teilhabeniveaus ausgesetzt sind."
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin damit eine aus sich heraus verständliche Rechtsfrage zur Auslegung einer revisiblen (Bundes-)Norm formuliert hat, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu BSG Beschlüsse vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - Juris RdNr 15 und vom 4.4.2016 - B 13 R 43/16 B - RdNr 6; Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181). Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag eines Beschwerdeführers darauf zu analysieren, ob sich ihm evtl eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).
Soweit die Klägerin mit der von ihr formulierten Fragestellung eine Klärung der Tatbestandsvoraussetzung "zur Vermeidung besonderer Härten" in § 9 Abs 1 S 1 KfzHV begehrt, hat sie jedenfalls eine (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend begründet. Eine Rechtsfrage ist nämlich dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 183 mwN).
Die Klägerin trägt in ihrer Beschwerdebegründung vor, zwar könnten "nach der Rechtsprechung" schwierige finanzielle Verhältnisse als solche allein keinen besonderen Härtefall begründen. Ein solcher sei aber unter besonderen Verhältnissen anzunehmen. Das BSG habe noch nicht darüber entschieden, ob "solche Sonderverhältnisse" ohne Weiteres verneint werden dürfen, wenn schwerstbehinderte erwerbstätige Personen infolge einer notwendig werdenden Neuanschaffung eines Kraftfahrzeugs finanziell erheblich höher belastet werden als zuvor nach darlehensweiser Gewährung von Leistungen zum Erwerb des bisher genutzten Kraftfahrzeuges.
Dieses Vorbringen enthält keine hinreichende Auseinandersetzung mit den hier einschlägigen Entscheidungen des BSG. Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "besonderen Härten" iS des § 9 Abs 1 S 1 KfzHV existiert bereits eine umfangreiche Rechtsprechung (zur engen Auslegung vgl bereits BSG SozR 3-4100 § 56 Nr 10 S 42). Die Klägerin nimmt weder Bezug auf einzelne Entscheidungen des BSG noch schildert sie, unter welchen Voraussetzungen die von ihr selbst angeführten "besonderen" finanziellen Verhältnisse nach dieser Rechtsprechung ausnahmsweise die Annahme eines Härtefalls rechtfertigten (zB finanzielle Schwierigkeiten aufgrund der Erkrankung eines Familienangehörigen oder ein plötzlich hoher Reparaturbedarf in Folge eines Unfalls vgl BSG SozR 4-5765 § 9 Nr 1 RdNr 15). Allein die Behauptung der Klägerin, eine "eindeutige Antwort" ergebe sich nicht "zweifelsfrei bereits aus dem Gesetz oder der Rechtsprechung zu dem unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte", ersetzt keine hinreichende Begründung.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13104321 |