Verfahrensgang
SG Cottbus (Entscheidung vom 15.09.2014; Aktenzeichen S 24 AS 5472/12) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 22.05.2019; Aktenzeichen L 5 AS 2602/15) |
Tenor
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Mai 2019 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Die Beschwerdebegründung der Kläger wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Die Kläger formulieren zum einen die Frage, ob "bei einem vom Leistungsberechtigten gestellten Antrag auf Überprüfung eines den Antragsteller einseitig belastenden Bescheides über die Bezeichnung dieses Bescheides hinaus bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens ein Überprüfungsbegehren und/oder eine Begründung angegeben werden (muss), wenn sich der Antrag allein auf Rechtsfehler stützt, die nach Aktenlage ersichtlich sind". Es kann dahinstehen, ob damit eine abstrakte, aus sich heraus verständliche Rechtsfrage (zu diesem Erfordernis BSG vom 18.12.2019 - B 13 R 340/18 B - juris RdNr 10 mwN) formuliert wurde. Jedenfalls ist die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht hinreichend dargetan. Hierfür ist es unter anderem erforderlich, den Sachverhalt zu schildern, den das Berufungsgericht für das Revisionsgericht verbindlich (§ 163 SGG) festgestellt hat (BSG vom 21.6.2016 - B 9 V 18/16 B - juris RdNr 14; Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2013, § 160a RdNr 64; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 160a RdNr 84). Daran fehlt es. Unabhängig davon muss der Beschwerdeführer zudem aufzeigen, dass die Entscheidung bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung in seinem Sinne hätte ausfallen müssen (BSG vom 12.5.2017 - B 11 AL 94/16 B - juris RdNr 3; BSG vom 27.9.2017 - B 4 KG 1/17 B - juris RdNr 5; Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2013, § 160a RdNr 66a; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 160 RdNr 140). Selbst bei großzügiger Anwendung der Darlegungsvoraussetzungen lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, dass die Kläger mit ihrem Begehren in der Sache Erfolg haben könnten. Die Kläger behaupten zwar, dass den Klagen stattzugeben wäre, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage zu verneinen wäre, weil der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 30.11.2010, der Gegenstand des Überprüfungsverfahrens war, rechtswidrig sei, da er nicht auf § 48 Abs 1 Nr 3 SGB X hätte gestützt werden dürfen, sondern nur auf Grundlage des § 45 SGB X hätte ergehen dürfen. Dass die Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht vorgelegen hätten und der angegriffene Bescheid nicht noch nachträglich auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützt werden könnte, behaupten die Kläger aber nicht einmal, geschweige denn, dass sie dies im Einzelnen dargelegt hätten. Mangels entsprechender Darlegungen nicht nachvollziehbar ist auch die Bemerkung, dass die Nichtaufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 21.5.2010 "nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts" zur Rechtswidrigkeit der Erstattungsverfügung führe. Weder haben die Kläger den Inhalt des Bescheides vom 21.5.2010 wiedergegeben - dies gilt im Übrigen auch für den ebenfalls erwähnten Bewilligungsbescheid vom 20.9.2010 - noch haben sie die in Bezug genommene "Rechtsprechung des Bundessozialgerichts" konkretisiert. Überdies haben die Kläger zum Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 44 SGB X nichts vorgetragen.
Zum anderen wirft die Beschwerdebegründung die Frage auf, ob der Beklagte berechtigt ist, "sich im Widerspruchsverfahren auf formale Mängel des Antrages, wie etwa eine unzureichende Begründung, zu berufen, wenn er im Überprüfungsantrag (gemeint wohl: im Überprüfungsbescheid) eine Sachentscheidung getroffen hat". Sofern damit eine konkrete Rechtsfrage formuliert ist, ist aber bereits ihre Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan. Die Beschwerdebegründung hätte hierzu darlegen müssen, inwiefern die Befugnisse der Widerspruchsbehörde, einen angefochtenen Bescheid zu ändern, nicht bereits höchstrichterlich geklärt sind. Daran fehlt es. Im Übrigen fehlt es aber aus den oben dargestellten Gründen auch wiederum an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13855506 |