Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 18.12.2023; Aktenzeichen L 5 R 100/23)

SG Marburg (Gerichtsbescheid vom 11.04.2023; Aktenzeichen S 4 R 110/22)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im o g Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen eine Rentenanpassungsmitteilung und begehrt von der Beklagten eine höhere Rentenleistung. Das SG Marburg hat seine Klage abgewiesen, das Hessische LSG seine Berufung zurückgewiesen(Gerichtsbescheid vom 11.4.2023, Urteil vom 18.12.2023) . Der Kläger hat sich mit einem an das LSG gerichteten, von ihm unterzeichneten Schreiben vom 25.1.2023 gegen das ihm am 24.1.2024 zugestellte Urteil des LSG vom 23.1.2024 gewandt, "sofortige Beschwerde" eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das LSG hat das Schreiben des Klägers an das BSG weitergeleitet, wo es am 15.2.2024 eingegangen ist.

II

1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger schon deshalb nicht PKH bewilligt werden kann, weil er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die die Kosten des Verfahrens übernehmen würde. Ob ein solcher Versicherungsschutz ggf noch besteht, lässt sich dem vom Kläger übermittelten Schriftwechsel mit der A Rechtsschutzversicherung nicht abschließend entnehmen. Jedenfalls ist Voraussetzung für die Bewilligung von PKH nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form(§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG ,§ 117 Abs 2 und 4 ZPO) , dh auf dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014(BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden(stRspr; zBBSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4 ;BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3 ; jeweils mwN) . Darüber hat bereits das LSG den Kläger in den der Entscheidung beigefügten Erläuterungen zur PKH zutreffend informiert. Auch ist er darauf nochmals mit Schreiben der Geschäftsstelle des BSG vom 16.2.2024 ausdrücklich hingewiesen worden.

Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, dem 26.2.2024 endete(§ 160a Abs 1 Satz 2 ,§ 64 Abs 2 und 3 SGG) , hat er zwar den Antrag gestellt, jedoch die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt. Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 Abs 1 ZPO ) .

2. Der Senat deutet die vom Kläger eingelegte "sofortige Beschwerde" als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG gemäߧ 160a SGG , weil dies das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG ist. Die so verstandene Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen(§ 73 Abs 4 SGG ). Die von ihm selbst eingelegte Beschwerde ist somit durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm§ 169 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von§ 183 Satz 1 iVm§ 193 Abs 1 und 4 SGG.

Düring

Hannes

Körner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16322899

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