Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Der erneute Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Juli 2022 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Senat hat mit Beschluss vom 25.1.2023 (zugestellt am 11.3.2023) den Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 7.7.2022 vor dem BSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt und zugleich die privatschriftlich eingelegte Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 7.4.2023, beim BSG eingegangen per Telefax am 10.4.2023, hat die Klägerin erneut um "Prozesshilfe" gebeten.
II
Auch der erneute Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Nach der im Beschluss des Senats vom 25.1.2023 ausgesprochenen Ablehnung der Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten der von der Klägerin angestrebten Rechtsverfolgung ist ein erneuter Antrag auf Gewährung von PKH nicht generell ausgeschlossen. Ein PKH ablehnender Beschluss erlangt keine materielle Rechtskraft (vgl BGH Beschluss vom 16.12.2008 - VIII ZB 78/06 - NJW 2009, 857 RdNr 9 mwN; s auch BSG Beschluss vom 24.10.2007 - B 5a R 340/07 B - SozR 4-1500 § 73a Nr 6 RdNr 4). Allerdings kann es am Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Antragstellung fehlen, wenn auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts ein vorheriger Antrag gleichen Inhalts bereits zurückgewiesen worden ist (vgl BGH Beschluss vom 19.8.2015 - XII ZB 208/15 - juris RdNr 11 mwN). Nur wenn mit einem erneuten PKH-Antrag neue Tatsachen vorgetragen werden, die bislang nicht berücksichtigt worden sind, ist eine Prüfung geboten, ob sich hierdurch die Sach- und Rechtslage geändert hat (vgl zuletzt BSG Beschluss vom 3.3.2022 - B 5 R 7/22 BH - RdNr 3 mwN).
Zwar enthält das Schreiben der Klägerin vom 7.4.2023 neue Ausführungen zum Vorliegen einer "Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung". Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet jedoch unverändert keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass keine PKH bewilligt werden kann (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Indem sich die Klägerin ua auf ein "falsches Gutachten von Dr. H" und ein "wahrheitsgetreues Gutachten" von Dr. B bezieht sowie geltend macht, sozialrechtliche Ansprüche dürften nicht verjähren, macht sie wiederholt einen früheren Eintritt der Erwerbsminderung geltend. Damit wendet sie sich erneut gegen eine vermeintliche Fehlerhaftigkeit der Berufungsentscheidung. Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl dazu bereits den Senatsbeschluss vom 25.1.2023 unter Hinweis auf BSG Beschluss vom 20.10.2021 - B 5 R 230/21 B - juris RdNr 6 mwN).
Fundstellen
Dokument-Index HI15757957 |