Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 24. Januar 1997 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die 1920 in K. … /Polen (K) geborene Klägerin ist Verfolgte iS des Bundesentschädigungsgesetzes. Sie lebt seit 1949 als israelische Staatsangehörige in Israel. Im September 1990 beantragte sie die Anerkennung von Beitragszeiten nach § 17 Abs 1 Buchst b des Fremdrentengesetzes (FRG) und die Zulassung zur Nachentrichtung nach den §§ 10, 21 und 22 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG). Sie machte geltend, von Dezember 1939 bis Juni 1940 in K in einem Kolonialwarengeschäft beschäftigt gewesen zu sein. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) die Beklagte verurteilt, über die Zeit vom 1. Januar 1940 bis zum 31. Mai 1940 eine Versicherungsunterlage herzustellen. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin sei nicht zur Nachentrichtung nach den §§ 10, 21 und 22 WGSVG berechtigt. Für sie seien nicht nach § 17 Abs 1 Buchst b FRG Beiträge an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden. Es sei glaubhaft gemacht, daß für die Klägerin ab Januar 1940 bis Mai 1940 Beiträge zu einem deutschen Träger der Rentenversicherung entrichtet worden seien. K gehöre zu den Gebieten, in denen nach der Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung in den in die Provinz Schlesien eingegliederten ehemals polnischen Gebieten (Schlesien-Verordnung) vom 16. Januar 1940 (RGBl I S 196) vom 1. Januar 1940 an Reichsversicherungsrecht gegolten habe.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Die Eingliederung Polens sei völkerrechtswidrig, so daß es sich bei der von ihr zurückgelegten Beitragszeit nicht um eine Zeit im Reichsgebiet, sondern um eine fremde, nach § 17 Abs 1 Buchst b FRG anzurechnende Zeit handele. Da von der Feststellung, nach welchen Vorschriften hier Beitragszeiten zu berücksichtigen seien, auch die Nachentrichtung nach § 21 WGSVG abhänge, komme der Rechtsfrage besondere Bedeutung zu.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtsfrage, ob Beiträge, die aufgrund der Beschäftigung in Gebieten entrichtet wurden, in denen die Reichsversicherungsgesetze durch die Schlesien-Verordnung eingeführt war, iS des § 17 Abs 1 Buchst b FRG zu einem nichtdeutschen Versicherungsträger entrichtet worden sind oder ob sie zu einem deutschen Versicherungsträger entrichtet wurden und deshalb unmittelbar nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) anzurechnen waren, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat mit Urteil vom 16. Dezember 1997 – 4 RA 63/96 (zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) bereits entschieden, daß diese Beitragszeiten nicht zu den nach § 17 Abs 1 Buchst b FRG anzurechnenden Beitragszeiten gehören. Es sind nach Reichsrecht zurückgelegte Zeiten iS der § 1250 Abs 1 Buchst a RVO, § 27 Abs 1 Buchst a AVG. Die dagegen erhobenen Bedenken, auch soweit sie auf völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Argumente gestützt wurden, hat das BSG nicht für durchgreifend erachtet. Dieser Entscheidung hat sich der beschließende 12. Senat in seinem Urteil vom 4. Juni 1998 (B 12 KR 12/97 R) angeschlossen und ein Recht auf Nachentrichtung von Beiträgen nach § 21 WGSVG verneint.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen