Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG, durch welche seine Berufung wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen worden ist, erfolgreich zu begründen.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.
Hinsichtlich der von dem Kläger geltend gemachten Möglichkeit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem LSG ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter mit Erfolg die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen könnte. Der Senat hat bereits entschieden, dass es - im Gegenzug zu den prozessualen Fürsorgepflichten des Gerichts - Voraussetzung für eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs ist, dass der Beschwerdeführer darlegen kann, dass er seinerseits alles ihm Obliegende getan hat, um sich dies zu verschaffen (vgl zB BSG vom 18.1.2011 - B 4 AS 129/10 B - RdNr 7 mwN). Dies setzt zunächst einen fristgerecht bei Gericht eingegangenen Verlegungsantrag voraus, dessen Vorliegen hier jedoch gerade nicht festgestellt werden kann.
Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, kann auch keine Beiordnung eines Rechts-anwalts erfolgen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI13926746 |