Verfahrensgang
SG Regensburg (Entscheidung vom 18.07.2019; Aktenzeichen S 9 SO 107/16) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 05.03.2020; Aktenzeichen L 8 SO 252/19) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. März 2020 - L 8 SO 252/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger hat gegen den Beklagten Untätigkeitsklage erhoben und die Verbescheidung eines Antrags vom 13.7.2016 (Übernahme von Fahrkosten zu Arztterminen) begehrt. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Regensburg vom 18.7.2019 mangels eines Werts des Berufungsgegenstandes von über 750 Euro als unzulässig verworfen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 5.3.2020). Diese Entscheidung ist ihm am 19.3.2020 zugestellt worden. Der Kläger hat beim Bundessozialgericht (BSG) mit Schreiben vom 14.4.2020 beantragt, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG vom 18.6.2019 - B 8 SO 12/19 B - mwN, juris; Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫ vom 20.10.1981 - 2 BvR 1058/81 - SozR 1750 § 117 Nr 2; BVerfG vom 7.2.2000 - 2 BvR 106/00 - NJW 2000, 3344). Letzteres ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat zwar den Antrag auf PKH innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, 20.4.2020, endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 3, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), vorgelegt, aber keine Erklärung.
Das LSG hat den Kläger mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Auch der Senat hat ihn mit Schreiben vom 16.4.2020 nochmals darauf hingewiesen. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Allein die pauschale Behauptung, er sei aus gesundheitlichen Gründen gehindert, Unterlagen beizubringen, genügt insoweit nicht.
Mit der Ablehnung der Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI13945111 |