Verfahrensgang
SG Altenburg (Entscheidung vom 13.07.2022; Aktenzeichen S 16 AL 413/21) |
Thüringer LSG (Urteil vom 02.11.2023; Aktenzeichen L 10 AL 636/22) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 2. November 2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG, mit der die Klägerin allein den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) geltend macht, ist als unzulässig zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm§ 169 Satz 2 SGG ) . Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen an die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird(vglBSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11) . Insoweit formuliert die Klägerin in der Beschwerdebegründung die sinngemäße Rechtsfrage, ob bei coronabedingter Kurzarbeit bei Anträgen auf Kurzarbeitergeld Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei.
Ob eine solche Frage grundsätzliche Bedeutung haben könnte, kann indes offenbleiben. Denn in der Beschwerdebegründung nimmt die Klägerin zur Darstellung des Sachverhalts allein auf den Tatbestand des Urteils des LSG Bezug. Die pauschale Verweisung der Beschwerdebegründung auf die Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Entscheidung genügt indes nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form(BSG vom 30.8.2022 - B 9 SB 9/22 B - RdNr 12 ) . Ohne die Angabe der vom LSG festgestellten Tatsachen ist der Senat nicht in der Lage, allein aufgrund der Beschwerdebegründung die Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage zu beurteilen(vglBSG vom 29.7.2019 - B 13 R 250/18 B - RdNr 13 ; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 13e) , wie es erforderlich ist.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der§§ 183 ,193 SGG .
S. Knickrehm |
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Söhngen |
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Neumann |
Fundstellen
Dokument-Index HI16443951 |