Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 14.12.2016; Aktenzeichen L 3 U 22/13)

SG Hildesheim (Entscheidung vom 20.12.2012; Aktenzeichen S 21 U 92/08)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Die Kläger haben den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in hinreichender Weise dargelegt (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO (siehe zur fehlenden Kostenprivilegierung, wenn im Klagewege kein Einzelanspruch, sondern Feststellung des Versicherungsfalls begehrt wird: Senatsbeschluss vom 27.10.2016 - B 2 U 45/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 13). Der Senat hat von der nach § 63 Abs 3 Nr 2 GKG gegebenen Möglichkeit, auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts zu ändern (vgl Senatsbeschlüsse vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 sowie vom 8.12.2016 - B 2 U 123/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 17) aus Gründen des Vertrauensschutzes abgesehen, weil die insoweit eingetretene Änderung der Rechtsprechung erst im Laufe des anhängigen LSG-Verfahrens veröffentlicht worden ist.

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich aus § 197a Abs 1 SGG iVm § 47 Abs 1 S 1, Abs 3, § 52 Abs 1 und 2 iVm § 63 Abs 2 S 1 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11022542

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