Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Vormerkung auch der Zeiträume ab der Geburt seines Sohnes L am 10.6.2003 bis zum 31.8.2003 als Kindererziehungszeit bzw Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung in seinem Versicherungskonto. Das hat der beklagte Rentenversicherungsträger abgelehnt, weil der Kläger das Kind in dieser Zeit nicht überwiegend erzogen habe und zudem die Zeit ab dem 11.8. bis zum 31.8.2003 bereits bei dem anderen Elternteil zu berücksichtigen sei (Bescheid vom 1.3.2018, Widerspruchsbescheid vom 12.6.2018). Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG vom 10.1.2022, Beschluss des LSG vom 31.3.2023). Das LSG hat ausgeführt, da eine übereinstimmende Erklärung der beiden Elternteile nicht vorliege, sei die Erziehungszeit rentenrechtlich dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen habe. Sofern das nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad festgestellt werden könne, erfolge die Zuordnung nach § 56 Abs 2 Satz 9 SGB VI zur Mutter. Das sei auch hier der Fall, weil nach den bekannt gewordenen Umständen weder eine überwiegende noch eine annähernd gleichwertige Erziehung des Kindes durch den Kläger feststellbar sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er benennt keinen der gesetzlichen Zulassungsgründe ausdrücklich, macht aber sinngemäß Verfahrensmängel geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat einen Verfahrensmangel oder einen anderen Revisionszulassungsgrund nicht hinreichend bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die für den Kläger vorgelegte Beschwerdebegründung wird den genannten Anforderungen nicht gerecht.
Soweit dort erwähnt wird, das Urteil des SG sei ohne mündliche Verhandlung ergangen, obwohl das Einverständnis der Beigeladenen zu dieser Verfahrensweise nicht vorgelegen habe, fehlen Darlegungen, inwiefern die angefochtene Entscheidung des LSG hierauf beruhen kann (dazu, dass grundsätzlich nur Verfahrensmängel im unmittelbar vorangehenden Rechtszug die Revisionszulassung rechtfertigen können, vgl BSG Beschluss vom 23.2.2017 - B 5 R 381/16 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 25.1.2023 - B 9 V 32/22 B - juris RdNr 14).
Der Vortrag, es erschließe sich nicht, auf welcher Basis sich die Vorinstanz mit der erforderlichen Gewissheit davon habe überzeugen können, dass eine überwiegende Erziehung durch den Kläger nicht stattgefunden habe, zielt auf die Beweiswürdigung des LSG. Er lässt unberücksichtigt, dass nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ein Verfahrensmangel nicht auf die Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden kann (s dazu Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX RdNr 129 mwN).
Der bloße Hinweis, eine Entscheidung des LSG nach § 153 Abs 4 SGG erscheine "untunlich", erfüllt nicht die Anforderungen an eine substantiierte Rüge einer Verletzung der genannten Vorschrift. Dies lässt nicht erkennen, inwiefern das LSG nach den gesamten Umständen von seinem Ermessen einen erkennbar fehlerhaften Gebrauch gemacht habe (vgl dazu zB BSG Beschluss vom 18.4.2023 - B 5 R 16/23 B - juris RdNr 6 f).
Soweit der Kläger vorbringt, zur Feststellung annähernd gleichwertiger Erziehungsbeiträge "dürften Ermittlungen offen stehen", sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (vgl § 103 SGG) ersichtlich nicht erfüllt. Es ist schon kein Beweisantrag benannt, den der Kläger beim Berufungsgericht angebracht und bis zum Schluss aufrechterhalten habe.
Die Bemerkung, hier erscheine eine Anwendung des § 56 Abs 2 Satz 10 SGB VI "sehr wohl angemessen", zielt auf die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG. Sie kann mit einer Verfahrensrüge nicht angegriffen werden. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist damit nicht aufgezeigt (zu den Anforderungen vgl BSG Beschluss vom 22.12.2022 - B 5 R 119/22 B - juris RdNr 5, zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 160a Nr 42 vorgesehen).
Schließlich kann eine ordnungsgemäße Darlegung von Revisionszulassungsgründen auch nicht durch den Hinweis bewirkt werden, es werde auf den bisherigen Vortrag "vollinhaltlich Bezug genommen" (vgl BSG Beschluss vom 3.5.2023 - B 5 R 52/23 B - juris RdNr 9).
Von einer weiteren Begründung zu der nach alledem offensichtlich unzureichenden Beschwerde sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15796728 |