Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache. erneute Klärungsbedürftigkeit. Verfassungsmäßigkeit der sog Hofabgabeklausel als Anspruchsvoraussetzung für eine Regelaltersrente
Orientierungssatz
1. Eine Rechtsfrage kann wieder klärungsbedürftig werden, wenn sich im Geltungsbereich einer unveränderten gesetzlichen Bestimmung die tatsächlichen Verhältnisse grundlegend geändert haben. Das folgt auch daraus, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG eine ursprünglich verfassungsmäßige Norm wegen Veränderungen der maßgeblichen Umstände als verfassungswidrig beurteilt werden kann (vgl BVerfG vom 9.2.1982 - 1 BvR 698/79, 1 BvR 771/79 = BVerfGE 59, 336 und vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 = BVerfGE 97, 271).
2. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung von Rechtsfragen zur Verfassungsmäßigkeit der sog Hofabgabeklausel als Anspruchsvoraussetzung für die Regelaltersrente (vgl § 11 Abs 1 Nr 3 ALG).
3. Die Frage der Vereinbarkeit der sog Hofabgabeklausel mit Art 3 Abs 1 GG ist nicht erneut klärungsbedürftig geworden (vgl BSG vom 29.8.2012 - B 10 LW 5/12 B und B 10 LW 7/12 B).
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3; ALG § 11 Abs. 1 Nr. 3, § 21 Abs. 8 S. 2, Abs. 9; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I. Streitig ist die Gewährung einer Regelaltersrente (RAR) nach § 11 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ohne Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft (§ 11 Abs 1 Nr 3, § 21 ALG).
Die 1944 geborene Klägerin ist Ehefrau eines forstwirtschaftlichen Unternehmers. Ihr Antrag auf RAR wurde von der Landwirtschaftlichen Alterskasse Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 21.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.7.2011 abgelehnt, weil ihr Ehemann sein forstwirtschaftliches Unternehmen nicht abgegeben habe. Die anschließende Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 20.3.2012; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ≪LSG≫ vom 26.9.2012). Der Rentenantrag ihres Ehemannes war gleichfalls erfolgslos (Urteil des LSG vom 19.10.2011 - L 8 LW 15/11; Senatsbeschluss vom 29.8.2012 - B 10 LW 8/12 B).
Mit ihrer gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegten Beschwerde macht die Klägerin als Zulassungsgrund eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.
II. 1. Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 160a Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 und 2 SGG). Die Begründung genügt nur zum Teil den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG.
Die Klägerin beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muss diese grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Hierzu ist zunächst anzugeben, welcher bestimmten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Denn die Zulassung der Revision erfolgt zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und nicht zur weiteren Entscheidung des Rechtsstreits. Die Rechtsfrage ist so klar zu formulieren, dass an ihr die weiteren Voraussetzungen für die begehrte Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geprüft werden können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX, RdNr 181). Des Weiteren ist es erforderlich auszuführen, inwiefern die Klärung dieser Rechtsfrage grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (sog Breitenwirkung). Die Rechtsfrage darf sich nicht auf den Einzelfall in dem Sinne beschränken, ob das LSG nach unrichtigen rechtlichen Maßstäben entschieden habe (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 58).
Ferner hat der Beschwerdeführer darzutun, dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65), wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist (vgl BSG SozR 1300 § 13 Nr 1; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7), wenn sie so gut wie unbestritten ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17), wenn sie praktisch außer Zweifel steht (vgl BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4) oder wenn sich für die Antwort in vorhandenen höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 313 ff; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 66). Falls zu der Rechtsfrage schon Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vorliegt, kommt es darauf an, ob sie erneut klärungsbedürftig geworden ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn im neueren Schrifttum bislang noch nicht berücksichtigte Argumente angeführt oder sonst erhebliche Einwände vorgebracht werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; Nr 23 S 42; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f, jeweils mwN). Eine Rechtsfrage kann auch dann wieder klärungsbedürftig werden, wenn sich im Geltungsbereich einer unveränderten gesetzlichen Bestimmung die tatsächlichen Verhältnisse grundlegend geändert haben (s Kummer, aaO, RdNr 320). Das folgt auch daraus, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG eine ursprünglich verfassungsmäßige Norm wegen Veränderungen der maßgeblichen Umstände als verfassungswidrig beurteilt werden kann (BVerfGE 59, 336, 357; BVerfGE 97, 271, 293).
Schließlich ist zu begründen, inwiefern die Frage klärungsfähig, mithin rechtserheblich ist, dass also hierzu eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu erwarten ist (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 1; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16).
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Die Klägerin hat mehrere auf die Verfassungsmäßigkeit der sog Hofabgabeklausel als Anspruchsvoraussetzung für die RAR (vgl § 11 Abs 1 Nr 3 ALG) abzielende Fragen als klärungsbedürftig bezeichnet: |
1. |
Sind die Vorschriften der § 11 iVm § 21 Abs 9 ALG mit Art 3 Abs 1, 2 und Art 6 Abs 1 GG vereinbar? Ist es verfassungsrechtlich zulässig, die Gewährung einer beitragsfinanzierten persönlichen Rentenleistung eines Versicherten von der - nicht beeinflussbaren - unternehmerischen Entscheidung des Ehegatten abhängig zu machen? |
2. |
Sind die Vorschriften der § 11 iVm § 21 ALG mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 GG vereinbar? Ist der Gesetzgeber insofern seiner Verpflichtung, die Hofabgabeklausel auf ihre Geeignetheit zur Förderung des Strukturwandels in der Landwirtschaft hin zu überprüfen, nachgekommen? Kann die Hofabgabeklausel heute noch geeignet sein, das gesetzgeberische Ziel des Strukturwandels in der Landwirtschaft zu erreichen? |
3. |
Ist die Hofabgabeklausel des § 21 ALG wegen Verstoßes gegen Art 14 Abs 1 GG verfassungswidrig? |
4. |
Ist die Hofabgabeklausel des § 21 ALG wegen Verstoßes gegen die nach Art 2 Abs 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit verfassungswidrig? |
5. |
Ist die Hofabgabeverpflichtung im Bereich der Geltung der Höfeordnung zulässig, obwohl die Verpachtung oder Übergabe des Betriebes an die Ehefrau rechtlich unmöglich ist? |
Die Klägerin will damit eine revisionsgerichtliche Prüfung und Entscheidung über die Frage erreichen, ob die Verpflichtung zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 11 Abs 1 Nr 3 und § 21 ALG - nach wie vor - eine wirksame Voraussetzung für den Anspruch auf RAR ist oder ob sie wegen Verstoßes gegen die genannten Vorschriften des GG verfassungswidrig und damit unwirksam ist. Soweit die Klägerin hinsichtlich der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen zu 1., 3., 4. und 5. eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, hat sie diesen Zulassungsgrund allerdings nicht in der gesetzlich gebotenen Form dargelegt (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
In Bezug auf die erste Rechtsfrage (betreffend die Abhängigkeit der Rentenleistung von einer unternehmerischen Entscheidung des Ehegatten) fehlt es an hinreichenden Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit. Die Klägerin hat sich nicht vollständig mit der vorliegenden Rechtsprechung des BSG und des BVerfG auseinandergesetzt. Insbesondere ist sie weder auf den Beschluss des BVerfG vom 1.3.2004 (SozR 4-5868 § 1 Nr 3) noch auf das Urteil des BSG vom 19.2.2009 (SozR 4-5868 § 1 Nr 7) eingegangen, die sich mit der Verfassungsmäßigkeit der Verknüpfung zwischen der Gewährung einer Altersrente und der Abgabe des Hofes durch den Ehemann befassen (vgl BVerfG, aaO RdNr 18; BSG, aaO RdNr 28).
Hinsichtlich der dritten und vierten Rechtsfrage (betreffend die Vereinbarkeit der Hofabgabeklausel mit Art 14 Abs 1 und Art 2 Abs 1 GG) hat die Klägerin nicht hinreichend beachtet, dass der Senat bereits mit Beschlüssen vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) entschieden hat, dass die Rechtsfragen, ob § 11 iVm § 21 ALG mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 GG vereinbar sind, ob die Hofabgabeklausel des § 21 ALG wegen Verstoßes gegen Art 14 Abs 1 GG verfassungswidrig ist und ob die Hofabgabeklausel gegen die nach Art 2 Abs 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit verstößt, nicht klärungsbedürftig sind. Soweit es die dritte und vierte Rechtsfrage anbelangt, hat sich die Klägerin weder kritisch mit den genannten Senatsbeschlüssen auseinandergesetzt noch neue Argumente für eine Unvereinbarkeit der Hofabgabeklausel mit Art 2 Abs 1, Art 14 Abs 1 GG vorgetragen.
Hinsichtlich der fünften Rechtsfrage (betreffend die Hofabgabeverpflichtung im Bereich der Höfeordnung) hat die Klägerin insbesondere nicht ausgeführt, weshalb diese Frage für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit rechtserheblich ist. Da die Klägerin nicht die Betriebsinhaberin ist und selbst RAR beansprucht, ist es jedenfalls nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern es hier auf die rechtliche Zulässigkeit der Verpachtung oder Übergabe des Betriebes an den Ehegatten nach der Höfeordnung ankommen soll.
Bezüglich der zweiten von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage (betreffend die Vereinbarkeit der Hofabgabeverpflichtung mit Art 3 Abs 1 GG hat die Klägerin die (konkrete) Klärungsfähigkeit in dem angestrebten Revisionsverfahren sowie die Breitenwirkung hinreichend substantiiert aufgezeigt. Auch ihre Darlegungen zur (abstrakten) Klärungsbedürftigkeit dieser Frage reichen aus, denn die Klägerin hat Gründe angeführt, die eine erneute Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen begründen könnten. Vor allem hat sie beachtliche Einwände gegen die Erwägungen in den Senatsbeschlüssen vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) erhoben und auf neue Erkenntnisse (insbesondere Mehl, Agrarstrukturelle Wirkungen der Hofabgabeklausel, Dezember 2012) hingewiesen.
2. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Senat ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht davon überzeugt, dass die Frage, ob die sog Hofabgabeklausel mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar ist, erneut klärungsbedürftig geworden ist.
Zunächst vermag die Klägerin mit ihren Einwänden gegen die Senatsbeschlüsse vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) nicht durchzudringen. Es trifft zwar zu, dass die Beibehaltung der Hofabgabeklausel auch im Rahmen der Beratungen des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung nicht unumstritten war. Gerade die von der Klägerin selbst aufgezeigten parlamentarischen Auseinandersetzungen belegen jedoch, dass die gesetzgeberischen Gremien in dieser Frage nicht untätig gewesen sind, sondern sich eingehend damit befasst haben. Ebenso wenig wie das Fehlen von Widerstand gegen Schlussfolgerungen des Gesetzgebers beweist, dass diese verfassungsrechtlich haltbar sind, reichen politische Meinungsverschiedenheiten für sich genommen aus, um eine verfassungsrechtliche Klärungsbedürftigkeit zu begründen. Auch wenn es sich bei dem Deutschen Bauernverband und der Deutschen Landjugend nicht um wissenschaftliche Sachverständige handelt, sprechen diese Vereinigungen doch für ihre landwirtschaftlich tätigen Mitglieder, die von der Hofabgabeklausel unmittelbar betroffen sind. Insoweit hat es durchaus Gewicht, wenn sich deren Vertreter für die Beibehaltung der Hofabgabeklausel aussprechen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin hält der Senat die Frage einer Verfassungsmäßigkeit der Hofabgabeklausel nach wie vor auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer angeblich verletzten Beobachtungspflicht des Gesetzgebers für klärungsbedürftig. Von einer so weitgehenden Überprüfungspflicht des Gesetzgebers, wie sie die Klägerin annimmt, kann jedenfalls nicht generell ausgegangen werden. Sollte der Gesetzgeber verpflichtet sein, die Wirksamkeit und Geeignetheit aller gesetzlichen Bestimmungen laufend anhand von "belastbaren" Daten zu prüfen, wäre er sicher überfordert. Es kann sich demnach nur um eine den Umständen angepasste differenzierte Beobachtungspflicht handeln (vgl Huster, Zeitschrift für Rechtssoziologie, 2003, 3, 17 ff; Nagel, DÖV 2010, 268, 269; Pabst, ZG 2012, 386, 387 f).
Das BVerfG hat dem Gesetzgeber in anderen Zusammenhängen aus jeweils unterschiedlichen Gründen eine besondere Überprüfung der mit einem Gesetz zusammenhängenden Entwicklungen aufgegeben (vgl zB BVerfGE 49, 89, 130 ff; BVerfGE 88, 203, 309 ff; BVerfGE 95, 267, 314 f; BVerfGE 110, 141, 166, 169). In Bezug auf die Hofabgabeklausel hat das BVerfG zu einer solchen Maßnahme keine Veranlassung gesehen, obwohl sich jedenfalls im Zeitpunkt seiner Entscheidungen vom 30.5.1980 - 1 BvR 313/80 - (SozR 5850 § 2 Nr 6) und 18.12.1981 - 1 BvR 943/81 - (SozR 5850 § 2 Nr 8) seit 1957 bereits erhebliche strukturelle Veränderungen in der Landwirtschaft vollzogen hatten (vgl dazu von Maydell/Boecken, Weiterentwicklung des landwirtschaftlichen Sozialrechts, 1988, S 50 ff mwN). Dies gilt erst recht für die Entscheidungen des BVerfG vom 20.9.1999 - 1 BvR 1750/95 - (SozR 3-5850 § 4 Nr 1) und vom 1.3.2004 - 1 BvR 2099/03 - (SozR 4-5868 § 1 Nr 3).
Unter diesen Umständen liegt es fern, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Hofabgabeklausel seine allgemeine Beobachtungspflicht verletzt haben könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veranlasste Untersuchung von Mehl - trotz unvollkommener Datenlage - deutliche Anhaltspunkte für eine günstige agrarstrukturelle Wirkung der Hofabgabeklausel gefunden hat (Agrarstrukturelle Wirkungen der Hofabgabeklausel, 2012, S 109 f; Mehl, SdL 2013, 5 ff; dazu auch Schmidt/Sunder/Fleuth/Liebscher, SdL 2013, 46 ff). Dass Mehl darüber hinaus Vorschläge für eine Verbesserung der sozialen Absicherungsfunktion der Alterssicherung der Landwirte unterbreitet hat (Gutachten, aaO, S 113 ff), begründet keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hofabgabeklausel. Denn im Rahmen des Art 3 Abs 1 GG ist nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber schon die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl zB BVerfGE 84, 348, 359; BVerfGE 110, 412, 436).
Zur Frage einer verfassungsrechtlichen Relevanz eines möglichen Vollzugsdefizites hat die Klägerin über die Gesichtspunkte hinaus, die der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) berücksichtigt hat, nichts vorgetragen, was zu einer Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Frage beitragen könnte. Vielmehr ist sie in diesem Zusammenhang zunächst erneut allgemein darauf eingegangen, dass ein Wandel der tatsächlichen Verhältnisse zu einer Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führen kann. Diese Ausführungen betreffen mithin nicht die speziellen Fragen eines Vollzugsdefizits. Ihre darüber hinaus gegebenen Hinweise auf die Entscheidungen des BVerfG vom 27.6.1991 - 2 BvR 1493/89 - (BVerfGE 84, 239) und vom 9.3.2004 - 2 BvR 17/02 - (BVerfGE 110, 94) führen hier nicht weiter, weil diese ersichtlich andere Verhältnisse betreffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen