Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 28.03.2017; Aktenzeichen L 11 R 2763/16) |
SG Karlsruhe (Entscheidung vom 05.07.2016; Aktenzeichen S 14 R 2228/15) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. März 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H. aus S. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 28.3.2017 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) sowie Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus S. beantragt. Er rügt Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG; das LSG habe seine Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG und den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
II
1. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht liegt hier nicht vor. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 6.7.2017 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil Verfahrensmängel nicht in der hierfür erforderlichen Weise bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
Zur formgerechten Bezeichnung eines Verfahrensfehlers müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG in Bezug auf die Erfüllung der Wartezeit und die Kindererziehungszeiten rügt, teilt er schon nicht mit, ob und wenn ja, welche Beweisanträge er hierzu gestellt und bis zuletzt im Berufungsverfahren aufrechterhalten hat. Auch wenn an einen nicht rechtskundig vertretenen Kläger weniger strenge Anforderungen an Form und Inhalt eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags gestellt werden, ist er von dieser in § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG geforderten Voraussetzung nicht vollständig entbunden (Senatsbeschluss vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 11).
Soweit der Kläger rügt, dass er auf den Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich und die dadurch erfüllte allgemeine Wartezeit von 5 Jahren hingewiesen habe, aber das Berufungsgericht diesen Vortrag übergangen habe, rügt der Kläger die Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG). Dem Senat ist eine Prüfung, ob ein solcher Verstoß vorliegt und das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann, aber nicht möglich, weil der Kläger den maßgeblichen Sachverhalt nicht ansatzweise mitteilt. Die Beschwerdebegründung lässt daher insbesondere eine Überprüfung der Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Verfahrensfehlers nicht zu (vgl Senatsbeschluss vom 4.5.2017 - B 13 R 39/17 B - Juris RdNr 4). Es fehlen jegliche Darlegungen dazu, dass die über die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit hinaus geforderten gesundheitlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (vgl § 43 Abs 1 S 1 Nr 1, 2 und Abs 2 S 1 Nr 1, 2 SGB VI) für den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung vorliegen.
Eine Gehörsverletzung wird auch nicht mit dem Vortrag hinreichend dargelegt, dass das SG nicht durch Gerichtsbescheid hätte entscheiden dürfen. Da sich die Zulassung der Revision gegen eine Entscheidung des LSG richtet (§ 160 SGG), kommen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nur Mängel des Verfahrens vor dem LSG und nicht vor dem SG in Betracht, es sei denn, dass der Verfahrensmangel fortwirkt und damit zugleich einen Mangel des Verfahrens vor dem LSG bildet (Senatsbeschluss vom 19.1.2011 - B 13 R 211/10 B - Juris RdNr 15). Der Hinweis auf die eingeschränkten Deutschkenntnisse des Klägers reicht hierfür nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11261173 |